Hier der Antrag an die Hamburgische Bürgerschaft
Betreff: Anregung einer Bundesratsinitiative zur Änderung des § 82 SGB XII
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rege an, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Bundesratsinitiative zur Änderung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) prüft und einbringt.
Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist die Einführung eines Freibetrags für geringfügige Einnahmen bei Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, vergleichbar mit den Freibetragsregelungen im Bürgergeld.
Die derzeit uneinheitliche Verwaltungspraxis bei der Anrechnung geringfügiger Einnahmen führt bundesweit zu Rechtsunsicherheit und kann für Betroffene eine strukturelle Armutsfalle darstellen. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint daher erforderlich.
Anmerkung aus dem konkreten Leben:
Die jetzige Rechtsprechung ist nicht eindeutig. Einige Sozialämter in Hamburg rechnen beispielsweise Erträge aus dem Sammeln von Pfandflaschen nicht an, während andere die Erträge von der Grundsicherung vollständig abziehen.
Diese Praxis der Anrechnung ist eine Armutsfalle für all diejenigen, die auf kein Schonvermögen zurückgreifen können, um unvorhergesehene Ereignisse finanziell abzufedern, zum Beispiel den Diebstahl des Fahrrads, Zahnarztkosten, Kosten für Heilmittel oder den Ersatz von kaputten Schuhen oder Kleidung. Auch das Auffangen der extrem gestiegenen Lebenshaltungskosten ist durch das Verbot von geringen Zuverdienstmöglichkeiten für Empfänger:innen von Grundsicherung im Alter nicht möglich. Es sei denn, sie würden die Einnahmen dem Amt nicht melden und sich somit in die Illegalität begeben.
Somit führt § 82 SGB XII zu dem paradoxen Zustand, dass die Einhaltung dieses Gesetzes nachteiliger ist als seine Missachtung.
Aus vorgenannten Gründen scheint eine Gesetzesänderung zwingend erforderlich.
Ein ausformulierter Vorschlag zur Gesetzesänderung ist dieser Eingabe beigefügt.
Ich bitte den Eingabenausschuss, das Anliegen zu prüfen und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Bewertung einer entsprechenden Bundesratsinitiative zu befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Vorschlag auf Änderung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
1. Gesetzesbezeichnung
Änderung des § 82 SGB XII – Einführung eines Freibetrags für geringfügige Einkünfte bei Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
2. Änderungsantrag (Gesetzestext)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch […], wird wie folgt geändert:
- 82 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„(3a) Bei Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel bleiben Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger oder gelegentlicher Tätigkeit bis zu einem monatlichen Betrag von 100 Euro unberücksichtigt.
Hierzu zählen insbesondere Einnahmen aus gelegentlichen Sammel-, Verwertungs- oder sonstigen niedrigschwelligen Tätigkeiten ohne arbeitsvertragliche Bindung.
Der Freibetrag dient der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe sowie der eigenständigen Sicherung kleiner unregelmäßiger Bedarfe.“
(Hinweis: Höhe des Freibetrags politisch variabel; 100 € entspricht systematisch § 11b SGB II.)
3. Begründung
A. Problem und Ziel
- 82 SGB XII regelt die Anrechnung von Einkommen in der Sozialhilfe. In der Verwaltungspraxis besteht jedoch eine uneinheitliche Handhabung hinsichtlich geringfügiger und gelegentlicher Einnahmen von Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Insbesondere Einnahmen aus niedrigschwelligen Tätigkeiten – etwa dem Sammeln von Pfandflaschen – werden von Sozialhilfeträgern unterschiedlich bewertet. Während einige Behörden solche Einnahmen nicht berücksichtigen, rechnen andere sie vollständig auf die Leistungen an.
Diese uneinheitliche Praxis führt zu Rechtsunsicherheit und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ziel der Gesetzesänderung ist die Schaffung einer klaren bundesweit einheitlichen Regelung durch Einführung eines Freibetrags, vergleichbar mit den Erwerbstätigenfreibeträgen im Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
B. Sozialpolitische Notwendigkeit
Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter verfügen regelmäßig über kein verwertbares Schonvermögen, um unvorhersehbare Ausgaben zu bewältigen. Hierzu zählen insbesondere:
- Ersatz notwendiger Kleidung oder Schuhe
- medizinische Eigenanteile (z. B. Zahnbehandlungen oder Heilmittel)
- Ersatz gestohlener oder beschädigter Alltagsgegenstände
- Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten
Die vollständige Anrechnung geringfügiger Einnahmen verhindert eigenverantwortliche Vorsorge im Kleinstmaßstab und kann faktisch eine Armutsfalle darstellen.
Zugleich entsteht ein normativer Widerspruch: Die strikte Einkommensanrechnung kann Anreize setzen, Einnahmen nicht anzugeben, wodurch gesetzestreues Verhalten wirtschaftlich nachteilig wird.
C. Systematische Einordnung
Der vorgeschlagene Freibetrag orientiert sich an der bestehenden Systematik des § 11b SGB II, wodurch eine Harmonisierung zwischen Bürgergeld und Grundsicherung im Alter erreicht wird.
Die Regelung stärkt:
- Eigeninitiative,
- gesellschaftliche Teilhabe,
- Rechtsklarheit für Sozialhilfeträger,
- Verwaltungsvereinfachung.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen werden als gering eingeschätzt, da lediglich geringfügige Einkommen betroffen sind. Gleichzeitig können Verwaltungskosten durch reduzierte Einzelfallprüfungen sinken.
4. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.