Erfahrungen mit Mitarbeiterinnen Schwien, Pockrand, Scherwath aus dem Bezirksamt Altona

A) Frau Schwien
Frau Schwien ist die Sachbearbeiterin im Fachamt Grundversorgung und Soziales, früher hieß es Sozialamt.

Sie betreut den Rentner Hans S., der neben seiner Rente eine kleine Unterstützung erhält – die „Grundsicherung im Alter“.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden war stets ungetrübt, der Umgangston freundlich.
Das änderte sich im März 2025. Ohne Vorankündigung kürzte Frau Schwien die Grundsicherung des Rentners um 84 Euro.
Der Rentner bemerkte die Kürzungen zunächst nicht.
Seit August 2024 war er gesundheitlich sehr angeschlagen. Im Januar 2025 erfolgte die unausweichliche Operation. Einen Monat später die zweite. Durch Krankenhausaufenthalte, REHA und Kur war er mehrere Wochen gut versorgt,  musste wenig Geld ausgeben und bemerkte die Kürzungen nicht, die noch einmal seit April 2025 um 27 € erhöht wurden.
Erst im Juni, bei der Durchsicht seiner Unterlagen, fiel ihm die Differenz auf.
Beunruhigt war er nicht. Er ging von einem Versehen aus und schrieb am 22. Juni eine E-Mail an seine Sachbearbeiterin Frau Schwien. Darin bat er freundlich um Überweisung der „versehentlich“ einbehaltenen Beträge von 84 € und 27 € für die letzten vier Monate.
Das war am 22. Juni.

Frau Schwien antwortete nicht, auch nicht auf eine Erinnerungsmail. Letztere wurde von einer anonymen Person der Behörde beantwortet – dazu später mehr.

Vielleicht glaubte sie, mit dem Rentner in diesem Fall nicht kommunizieren zu müssen, da dies rechtlich zulässig sei. Mag sein.

Der Rentner empfindet dieses Verhalten jedoch nicht nur als unangemessen, sondern auch als ausgesprochen unhöflich. Unhöflich ist es deshalb, weil die Sachbearbeiterin durch ihr Schweigen seine Person abwertet und ihn als unwichtig erscheinen lässt.

Ob Frau Schwien privat unhöflich ist, sei dahingestellt. In ihrer amtlichen Funktion ist sie jedoch an Gesetze gebunden, die das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger regeln.

Zum Beispiel § 17 SGB I, § 10 SGB X, § 25 VwVfG: Sobald ein Schreiben als Antrag, Mitteilung oder Beschwerde verstanden werden kann, ist die Behörde im Rahmen ihrer amtlichen Pflicht zur Bearbeitung verpflichtet, sich zu äußern.
In Hamburg – wie überall in Deutschland – gilt für das Verhalten von Behördenmitarbeitern gegenüber Bürgern das Verwaltungsrecht, ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie hamburgische Spezialregelungen (z. B. „Leitbild für die Hamburger Verwaltung“).
Darin heißt es unter Punkt 5:
5. Höflichkeit und respektvoller Umgang
Auch wenn dies nicht in jedem Gesetz wörtlich steht, gehört es zum staatlichen eutralitäts- und Fürsorgeprinzip, dass Bürger mit Respekt behandelt werden.
In Hamburg ist dies auch durch Dienstanweisungen und Leitbilder festgeschrieben.
Zusammengefaßt bedeutet das: Behördenmitarbeiter in Hamburg müssen rechtmäßig, unparteiisch, fair, hilfsbereit und respektvoll mit Bürgern umgehen. Sie haben die Dienstpflicht, zu beraten, zu informieren und Verfahren zügig zu bearbeiten. 

Trotz intensiver Suche unter “Sonderregelungen” konnte kein Hinweis gefunden werden, dass Frau Schwien von dieser Regelung befreit ist.

Hinzu kommt: Der Rentner empfindet die Art und Weise, wie Frau Schwien die Kürzungen handhabt, als diskriminierend und feindselig.

  • Sie nahm die Kürzung im März 2025 vor – und behielt sie bei.

  • Sie informierte den Rentner weder über die bevorstehende Kürzung noch über mögliche Wege, sie zu verhindern.

  • Sie mahnte ihn nicht und teilte ihm die vollzogene Kürzung nicht mit.

Kurz gesagt: Frau Schwien tat nichts.

Es mag sein, dass sie auch hier glaubt, gesetzestreu gehandelt zu haben. Doch sie hat die Grundsätze von Höflichkeit und respektvollem Umgang offenkundig außer Acht gelassen, die ebenfalls der Dienstpflicht unterliegen.

 

Vielleicht mag sich Frau Schwien auf die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs.1, Satz 1 SGB berufen. Hier wird dem Leistungsempfänger auferlegt,
Auskünfte zu erteilen. Zum Beispiel über Einkommen, Vermögen etc. und/oder
Beweismittel beibringen über Arbeitszeugnisse, Kontoauszüge, Mietvertrag etc. 

Die Pflichten für den Leistungsempfänger sind gemäß dem Gesetz nicht grenzenlos.
So muss auch die Behörde dem Leistungsempfänger gegenüber hinreichend bestimmen, welche Informationen oder Dokumente genau verlangt werden.
Ein Schweigen auf die Schreiben des Rentners verstößt fundamental gegen diesen in § 17 SGB X verankerten Grundsatz. Die Behörde muss von sich aus tätig werden und den Sachverhalt aufklären, anstatt den Antragsteller durch Schweigen im Unklaren zu lassen.
Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die Behörde mitteilt, welche Nachweise einzureichen sind. Tut sie das nicht – wie hier durch Frau Schwien –, kann der Leistungsempfänger nichts beibringen. Es sei denn, er wäre hellsichtig. 

Teil II folgt in Kürze.

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