Erfahrungen mit Frau Schwien aus dem Sozialamt Altona
22.06. Hans S. stellt fest, seine Bezüge wurden gekürzt, hält es für ein Versehen.
22.06. Er schreibt eine Mail und bittet um Korrektur.
Keine Reaktion.
01.07. Er schreibt eine Erinnerung.
Keine Reaktion.
01.07. Die Behörde reagiert stattdessen und teilt mit, es fehlen Unterlagen der Versorger.
01.07. Er wurde nie zur Abgabe von Unterlagen aufgefordert ..
… ihn daher kein Verschulden trifft und bittet um Überweisung.
Behörde antwortet nicht.
Kürzungen bleiben bestehen.
Keine Reaktion.
15.07. Schwien schickt keinen Leistungsbescheid, wie sonst üblich.
24.07. 30.07. Posteingang.Ihr Brief trägt das Datum vom 24.07. ??. → →
Keine Reaktion.
29.07. Er schreibt eine Dienstaufsichts-beschwerde → →
13.08. Schwien schickt Mitte August (!) Leistungsbescheid für August.
14.08. Schwien fragt an, ob Einnahmen getätigt wurden.
18.08. Der Rentner erhebt Einspruch gegen den Leistungsbescheid per Mail …
… und bittet um Zusendung des Leistungsbescheids vom Dezember 2024.
Keine Reaktion.
18.08. Rentner moniert Verwirrspiel durch mehrere Namen in Brief(siehe 24.07.) → →
Keine Reaktion.
29.08. Rentner meldet an Frau Schwien die Einnahmen aus der Pfandflaschensammlung: 58,25 €
29.08. Frau Schwien soll geänderteKommunikationsfor, erklären → →
1. Ausgangssituation
Frau Schwien ist Sachbearbeiterin im Fachamt Grundversorgung und Soziales (ehemals Sozialamt).
Sie betreut den Rentner Hans S., der neben seiner Rente die „Grundsicherung im Alter“ erhält.
Bis Juni 2025 war das Verhältnis zwischen beiden ungetrübt, der Umgangston freundlich.
2. Der Auslöser
Im Juni 2025 erhielt Hans S. den aktuellen Leistungsbescheid.
Bei der Durchsicht stellte er fest, dass seine Grundsicherung seit März 2025 um 84 € und 27 € gekürzt wurde.
Da er in den vergangenen Monaten mehrfach im Krankenhaus war (Operationen, Reha), war ihm der finanzielle Verlust zunächst nicht aufgefallen.
Er ging von einem Versehen aus und schrieb am 22. Juni 2025 eine E-Mail an Frau Schwien.
Darin wies er auf den vermeintlichen Fehler hin und bat um Überweisung der „versehentlich“ einbehaltenen Beträge für die letzten vier Monate.
3. Schweigen der Behörde
Frau Schwien reagierte nicht.
Auch eine Erinnerungsmail vom 1. Juli 2025 blieb unbeantwortet.
Stattdessen erhielt Hans S. eine anonyme E-Mail des Fachamts ohne Namensangabe.
Darin wurde ihm mitgeteilt:
„Sehr geehrter Kunde, folgende aktuelle Unterlagen fehlen:
– E.ON-Heizkostenbescheid ab 03/25 (letzter Abschlag endete 02/25) – 84 €
– Hamburg-Wasser-Abrechnung (letzter Abschlag 03/25) – 27 €“
4. Reaktion des Rentners
Hans S. war überrascht:
Er war nie informiert worden, dass Unterlagen fehlten und er sie nachreichen müsse, um eine Kürzung seiner Leistungen zu verhindern.
Er sieht hierin eine klare Pflichtverletzung durch Frau Schwien.
Er antwortete umgehend auf die anonyme Mail, stellte klar, dass ihm das Fehlen der Unterlagen nicht mitgeteilt worden war, und forderte die sofortige Nachzahlung der gekürzten Beträge.
Außerdem verlangte er den Namen der Person, die für die Mail verantwortlich war.
Eine Antwort erhielt er nicht.
5. Rechtliche Einordnung
Nach Auffassung von Hans S. verstößt das Verhalten von Frau Schwien gegen zentrale Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- „Die Träger der Sozialleistungen haben die Pflicht, die Leistungsberechtigten umfassend zu beraten und über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.“
- „Die Behörde muss den Antragsteller auf unvollständige oder unrichtige Angaben hinweisen und ihm Gelegenheit geben, diese zu ergänzen oder zu berichtigen.“
- „Die Träger der Sozialleistungen haben die Pflicht, die Leistungsberechtigten umfassend zu beraten und über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.“
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – das „Grundgesetz der Verwaltung“
- Die Behörde hat eine Pflicht, Bürger im Verfahren zu unterstützen.
- Schweigen auf entscheidungsrelevante Schreiben ist unzulässig.
- Die Behörde hat eine Pflicht, Bürger im Verfahren zu unterstützen.
- Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze
- Behörden müssen auf Mitteilungen und Beschwerden reagieren und den Sachverhalt bearbeiten.
- Behörden müssen auf Mitteilungen und Beschwerden reagieren und den Sachverhalt bearbeiten.
Nach Meinung von Hans S. wurde gegen diese Pflichten mehrfach verstoßen.
Selbst wenn es eine interne Ausnahme gäbe, die Mitarbeiter entlastet, widerspricht das Verhalten dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), das für eine offene, bürgerfreundliche Verwaltung steht.
6. Persönliche Bewertung des Rentners
Hans S. fühlt sich weder rechtmäßig noch respektvoll behandelt.
Er empfindet das Verhalten von Frau Schwien als feindselig. Das ständige Schweigen und der Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erscheinen ihm als Versuch der Schuldumkehr.
7. Weitere Eskalation
Frau Schwien ließ weitere E-Mails unbeantwortet.
Hier ein Brief, der die Verantwortlichkeit verschleiert und verzögert zur Zustellung gebracht wurde >>.
Hier ein Beispiel für Briefe, die zwei Namen tragen und somit die Verantwortlichkeit für die Inhalte der Briefe nicht deutlich macht >>
Hier die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Schwien >>
Die Beurteilung übernahm ihre Kollegin Frau Scherwath, verantwortliche Dezernentin im Bezirksamt Altona. Sie konnte kein Fehlverhalten ihrer Kollegin Schwien erkennen.
Das wollte der Rentner nicht akzeptieren und bat um weitere Auskünfte.
Frau Scherwath hat auf die E-Mail nicht reagiert. Auch nicht auf die Erinnerung.
Daraufhin stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht.
Lesen Sie hier alles über den Vorgang >>
Nach Ansicht des Rentners hat Frau Schwien gegen ihre verfahrensrechtlichen Pflichten gemäß § 24 SGB X verstoßen. Bevor eine Leistung wegen fehlender Unterlagen gemäß § 60 Abs. 1 SGB I gekürzt wird, ist die Behörde verpflichtet, den Leistungsberechtigten im Voraus ausdrücklich dazu aufzufordern, die Unterlagen nachzureichen. Dies ist hier nicht geschehen.
Bedauerlicherweise hat sie diesen Verfahrensfehler auch nicht eingeräumt, sondern versucht, ihren Fehler nach Ansicht des Antragstellers zu vertuschen – in der Hoffnung, der ohnehin mittellose Antragsteller würde zügig die Unterlagen herbeischaffen, um schnell an sein Geld zu gelangen. Somit hätte sich der behördliche Verfahrensfehler in Luft aufgelöst.
Dies wollte der Antragsteller durch die verzögerte Aushändigung der Versorgerunterlagen an die Behörde verhindern. So wollte er sicherstellen, dass die Rechtslage geklärt wird, er als „nicht schuldig“ rehabilitiert wird und eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.
Nach der Abgabe an das Sozialgericht hat der Rentner die fehlenden Versorgerunterlagen an Frau Schwien ausgehändigt.
Sie korrigierte daraufhin die Beträge. Der Rentner erhält wieder die vollen Bezüge. Allerdings wurden weiterhin die Beträge für die Monate März 2025 bis Mai 2025 einbehalten. Der Rentner beanstandete dies. Die E-Mail wurde nicht beantwortet. Und wieder klärt Frau Schwien den Rentner nicht auf, weshalb sie die Zahlungen zurückgehalten hat.