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Sozialamt Altona (Fachamt Grundsicherung und Soziales): Pfandgeld abgezogen – ein Akt purer Willkür?
von Christian Stoll, 07.08.2026 – update
Für den Rentner Hans S. gibt es keinen Zweifel: Die Leiterin des → Sozialamts Altona handelt aus reiner Willkür, wenn sie Monat für Monat den Betrag der gemeldeten Einnahmen aus dem → Pfandflaschensammeln von den Bezügen seiner Grundsicherung abzieht.
Für diese Feststellung nennt er zwei Gründe:
Zum einen hat die Fachamtsleiterin zu keinem Zeitpunkt die Ermessensspielräume ausgelotet, die der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorsehen. Diese Gestaltungsspielräume eröffnen den Entscheidern Möglichkeiten, dass geringfügige Einnahmen bei Rentnern verbleiben können, weil sie durch die Grundsicherung im Alter ohnehin am Existenzminimum leben.
Zum anderen begründet er seinen Willkürverdacht damit, dass die Fachamtsleiterin erst im Mai 2026 in einer Einzelfallentscheidung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 50 Euro gegen Vorlage der Pfandbons einräumte. → Artikel über die neue Regelung: Einkommen Pfandflaschensammeln: Die 50 Euro Regelung – Eine Nebelkerze
Diese entscheidende Änderung in der Berechnung der Pfandflaschen-Einnahmen ging der Sozialamtsleiterin offensichtlich sehr leicht von der Hand. Die Neuerung wurde ihm in einer Strichaufzählung, quasi als Einzeiler, fast schon “so nebenbei” mitgeteilt, ohne Begründung. Die lieferte sie bis heute nicht.

Auslöser war nicht etwa Einsicht oder Entgegenkommen. Vielmehr war es der öffentliche Druck, der sie zu dieser Maßnahme veranlasste, so die Vermutung des Rentners.
Diese Maßnahme hätte sie bereits ein Jahr vorher ergreifen können, ja nach Auffassung des Rentners sogar müssen, als der Rentner im August 2025 zum ersten Mal seine Pfandflaschen-Einnahmen pflichtgemäß meldete.
Die vermutete Willkür der Sozialamtsleiterin führt er auf zahlreiche frühere Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden zurück, die er gegen sie eingereicht hatte.
Vermutlich von Rachegefühlen getrieben, so seine Vermutung, möchte sie dem 75-jährigen Rentner das durch nächtliche Streifzüge hart verdiente Geld unter keinen Umständen belassen. Berufsethik und Empathie erfährt der Rentner aus seiner Sicht nicht.
Die Fachamtsleiterin rechtfertigt die monatlichen Abzüge, indem sie sich lediglich auf den Leitsatz des § 82 SGB XII bezieht: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.“ Das war’s. Fortan begründete sie die vollständige Anrechnung der Einnahmen als zwingend vorgeschrieben. Sie geht dabei nicht in die Tiefe des Paragrafen, der bereits an dieser Stelle Ermessensspielräume aufzeigt, gegen deren Anwendung niemand etwas einzuwenden gehabt hätte.
Des Weiteren wurden die vom BMAS aufgezeigten Bagatellgrenzen nicht berücksichtigt. Gemäß der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dürfen „moderate“ Kleinstbeträge, die die allgemeine Lebenslage nicht wesentlich verändern, nicht angerechnet werden. Auch den einstimmigen Willen der →Bezirksversammlung Altona, die gesetzlichen Bestimmungen „größtmöglich wohlwollend“ auszulegen und auf eine Anrechnung zu verzichten, missachtet sie.
Der Rentner wird sich diesen Umgang nicht länger gefallen lassen.
Er hat den Vorgang der → Hamburgischen Bürgerschaft zur Beurteilung vorgelegt und würde auch das Sozialgericht einschalten.
Das Handeln der Fachamtsleiterin wird auch von der Leiterin der vorgesetzten Dienststelle “Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit” gutgeheißen.
Die vorliegende Beschwerde des rentners gegen ihre Kollegin stuft sie als unbegründet ein, da kein Fehlverhalten vorliege.
Im Juni 2026 betrugen seine Pfandflaschen-Einnahmen 38,80 Euro. Die Pfandbons legte er nicht vor. Diese Auflage hält er für nicht rechtens und darüber hinaus für diskriminierend.
Er deklarierte die Einnahmen als „Betteleinnahmen“. Gemäß den geltenden Bestimmungen dürfen Betteleinnahmen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Für den Rentner ist es irrelevant, ob er → 25 Cent in die Hand gedrückt bekommt oder eine Pfandflasche.
Das Sozialamt Altona rechnete diesen Betrag jedoch vollständig an und brachte ihn von seinen Grundsicherungsbezügen zum Abzug.
Daraufhin teilte er der Behörde mit, dass er ab sofort Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen vorerst nicht mehr melden wird.
Er hält die neue 50‑Euro-Regelung ohnehin für gesetzwidrig. Vermutlich verstößt sie auch gegen das Grundgesetz. Hier lesen →
Weitere Ermessensspielräume, die nicht genutzt wurden:
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I. Rechtliche Einordnung des Einkommensbegriffs, siehe auch eine persönliche Einschätzung → hier
Der erste und fundamentalste Ermessensspielraum betrifft die Frage, ob die Einnahmen aus Pfandflaschen überhaupt als Einkommen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind.
- Definition von Einkommen: Nach der sozialrechtlichen Definition ist Einkommen der „wertmäßige Zuwachs“, der eine Änderung des Vermögensstandes bewirkt . Die gesetzliche Definition setzt oft eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus, wie sie bei Gehalt oder Miete vorliegt.
- Fehlende Gegenleistung: Bei Pfandgeld liegt keine solche Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung vor. Die Flaschen sind herrenlos, und das Einlösen des Pfandes ist eher mit dem Einlösen eines Gutscheins oder dem Auffinden einer Spende zu vergleichen.
- Konsequenz für die Behörde: Das Sozialamt hätte daher in einer ermessensfehlerfreien Entscheidung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 82 SGB XII überhaupt erfüllt sind. Die bloße Annahme, Pfandgeld sei automatisch Einkommen, stellt einen Ermessensnichtgebrauch dar.
II. Die gesellschaftliche Praxis als Ermessensgesichtspunkt: Die Pfandflasche als anonyme Spende
Dieser Aspekt wird im Artikel von Christian Stoll besonders hervorgehoben und ist ein zentraler, bislang von der Behörde ignorierter Ermessensgesichtspunkt.
Die bewusste gesellschaftliche Praxis: Das Abstellen von Pfandflaschen an Parkbänken oder Mülleimern ist keine achtlose Handlung, sondern eine bewusste gesellschaftliche Praxis. Bürger nutzen diese Möglichkeit als niedrigschwellige, anonyme Spende, um bedürftigen Mitmenschen direkt zu helfen.
Wahrung der Würde: Diese Form der Unterstützung wahrt die Würde der Betroffenen, da das aktive Betteln, das oft von Scham besetzt ist, vermieden wird. Die Behörde hätte diesen sozialen und sittlichen Zweck der Handlung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen.
Rechtliche und logische Gleichstellung: Rechtlich und logisch besteht kein Unterschied zwischen dem Hingeben einiger Centstücke in die ausgestreckte Hand eines Bettlers oder dem Hineinlegen einer Pfandflasche. In beiden Fällen sind es freigebige Zuwendungen privater Dritter.
Konsequenz für die Behörde: Indem das Amt die Pfandflasche nicht als Spende, sondern als „Einkommen“ wertet, entwertet es diese solidarische Geste und entzieht der gesellschaftlichen Praxis ihre Grundlage. Die Behörde hätte bei der Ausübung ihres Ermessens diesen gesellschaftlichen Zweck und die Schutzwürdigkeit dieser Unterstützungsform anerkennen müssen.
III. Die Einstufung als Zuwendung Dritter (§ 84 Abs. 2 SGB XII)
Der § 84 Abs. 2 SGB XII ist ein zentraler Hebel für eine anrechnungsfreie Behandlung.
- Wortlaut: „Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.“
- Auslegung als „anonyme Spende“: Das Abstellen von Pfandflaschen ist eine bewusste gesellschaftliche Praxis, um bedürftigen Menschen anonym und würdevoll zu helfen. Rechtlich und logisch besteht kein Unterschied zum direkten Geben von Geld. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob diese Praxis als freigiebige Zuwendung privater Dritter zu werten ist.
- Die „besondere Härte“: Der zweite Halbsatz der Norm ist eine Härtefallregelung der „höchsten Kategorie“ . Die monatelangen Kürzungen, die psychische Belastung und die diskriminierende Bon-Pflicht stellen für den Betroffenen eine solche besondere Härte dar.
IV. Die Bagatellgrenze und die „Wesentlichkeit“ der Einnahmen
Selbst wenn man Pfandgeld als Einkommen einstuft, eröffnet sich ein weiterer Ermessensspielraum.
- Unbestimmter Rechtsbegriff: Das Gesetz selbst schreibt nicht vor, dass jedes Einkommen angerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob der Betrag den Lebensunterhalt „wesentlich beeinflusst“. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung durch die Behörde und die Rechtsprechung bedarf.
- Stellungnahme des BMAS: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat klargestellt, dass bei „moderaten“ Beträgen, die den Lebensunterhalt nicht wesentlich beeinflussen, eine Anrechnung unterbleiben kann.
- Versäumnis im Fall: Das Amt Altona hat diesen Spielraum monatelang ignoriert, indem es die Anrechnung als zwingend vorgeschrieben darstellte. Die erst nach öffentlichem Druck eingeführte 50-Euro-Grenze ist ein nachträgliches Eingeständnis, dass dieser Spielraum existiert – sie wurde jedoch ohne Rückwirkung und als reine Einzelfall-„Kulanz“ gewährt.
V. Die Verhältnismäßigkeit von Nachweispflichten
Die Auflage, jeden einzelnen Pfandbon einzureichen, ist ein Beispiel für eine ermessensfehlerhafte Ausübung des Rechts der Behörde, Nachweise zu verlangen.
- Praktische Unmöglichkeit: Die Bons müssen an der Kasse eingelöst werden. Das Amt verlangt, den Laden zu verlassen, eine Kopie anzufertigen und zurückzukehren – ein unverhältnismäßiger und lebensfremder Aufwand.
- Diskriminierung: Diese Praxis gibt es in dieser Form in keinem anderen Hamburger Bezirk. Sie stellt eine Sonderbehandlung dar, die als persönliche Schikane empfunden werden kann.
- Ermessensfehler: Ein ermessensfehlerfreies Handeln hätte bedeutet, auf die Bon-Pflicht zu verzichten oder eine einfache, glaubhafte Selbsterklärung zu akzeptieren. Die Behörde hat hier ihr Ermessen nicht verhältnismäßig ausgeübt.
VI. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und Einzelfallentscheidung
Eine Einzelfallentscheidung ist nicht an sich rechtswidrig, aber sie muss den Gleichheitssatz wahren.
- Sachliche Ungleichbehandlung: Das Amt Altona verfährt restriktiver als andere Bezirke, die Pfandeinnahmen grundsätzlich nicht anrechnen.
- Willkürliche Grenze: Die 50-Euro-Grenze erscheint willkürlich, da sie weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einer nachvollziehbaren Abwägung im Einzelfall beruht.
- Rechtsfolge: Die Behörde hätte eine einheitliche, ermessensfehlerfreie Regelung für alle vergleichbaren Fälle in Hamburg treffen müssen, wie es die Bezirksversammlung Altona bereits einstimmig gefordert hatte. Stattdessen blockiert sie eine solche Lösung und schafft damit eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung.
VII. Weitere relevante Ermessensaspekte
- Ermessensausübung bei Einkommensgrenzen: Auch wenn Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, ist die Aufbringung der Mittel nur „in angemessenem Umfang“ zuzumuten (§ 87 SGB XII) . Hier ist eine Einzelfallprüfung mit Ermessen vorgeschrieben.
- Unterschiede im System SGB II vs. SGB XII: Es ist ein bekannter Missstand, dass Zuverdienstmöglichkeiten für Bürgergeldempfänger (SGB II) oft großzügiger sind als für Bezieher der Grundsicherung im Alter (SGB XII) . Die Behörde hätte diesen Systembruch bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können.
Haufig gestellte Fragen/FAQ
Dem Rentner Hans S. wurden Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln von seiner Grundsicherung im Alter abgezogen. Er argumentiert, dass dies ein Akt der Willkür sei, da das Sozialamt Altona die gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielräume nicht ausgeschöpft habe.
Das Sozialamt Altona beruft sich auf den Leitsatz des § 82 SGB XII: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.“ Diese starre Auslegung wird vom Betroffenen und seinen Unterstützern jedoch kritisiert.
Die Kritik besteht darin, dass das Amt einen Ermessensfehler begeht. Es wird argumentiert, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob es sich bei den Erlösen nicht vielmehr um eine anonyme Spende handelt, die gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII als „Zuwendung Dritter“ möglicherweise gar nicht als Einkommen zu werten ist
Nach öffentlichem Druck räumte das Sozialamt Altona Herrn S. in einer Einzelfallentscheidung einen monatlichen Freibetrag von 50 Euro ein, den er bei Vorlage der Pfandbons behalten darf.
Die Regelung wird als unzureichend kritisiert wegen: fehlender Rückwirkung, Beschränkung auf einen Einzelfall, diskriminierender Nachweispflicht und fehlender Anerkennung des grundsätzlichen Fehlers.
Laut dem Artikel hätte das Amt prüfen können, ob Pfandgeld überhaupt Einkommen ist, ob der Betrag „wesentlich“ ist, ob § 84 Abs. 2 SGB XII anzuwenden ist und ob die Bon-Pflicht verhältnismäßig ist.
Die Bezirksversammlung Altona hat einstimmig gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen „größtmöglich wohlwollend“ auszulegen und auf die Anrechnung zu verzichten. Dieser Forderung ist die Amtsleiterin nicht nachgekommen.
Herr S. hat den Vorgang der Hamburgischen Bürgerschaft zur Prüfung vorgelegt und erwägt, den Rechtsweg über das Sozialgericht zu beschreiten. Er wird das Sammeln von Pfandflaschen vorerst nicht mehr melden.