Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona 
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Mitarbeiterinnen des Bezirksamt Altona beantworten keine E-Mail

von  Christian Stoll, 14.10.2025

Die Nichtbeantwortung der Anfrage des Rentners durch die Sachbearbeiterin verstößt gegen mehrere rechtliche Grundsätze und Pflichten im Sozialverwaltungsverfahren. Hier eine juristisch saubere Einordnung:


1. Verletzung der Amtspflicht zur Auskunft und Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X)

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch begründet werden, soweit er in Rechte des Betroffenen eingreift.

Wird also eine Leistung (z. B. Heizungskosten) gekürzt, muss die Behörde dem Betroffenen die Gründe mitteilen, auf denen die Entscheidung beruht.

Wenn der Rentner nachfragt, warum bestimmte Rechtsvorschriften (§ 24 SGB X, § 60 SGB I) nicht berücksichtigt wurden, ist die Behörde verpflichtet, auf diese Nachfrage zu antworten – insbesondere, weil es sich um eine Sachaufklärung zu einem belastenden Verwaltungsakt handelt.
→ Das Nichtantworten verletzt damit die Begründungspflicht und Auskunftspflicht der Behörde.


2. Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (§ 24 SGB X)

Gemäß § 24 SGB X ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wenn der Rentner nicht darüber informiert wurde, dass Unterlagen fehlen, konnte er sich nicht äußern oder nachreichen, bevor die Kürzung erfolgte.
→ Schon die Kürzung selbst verstößt gegen § 24 SGB X.
Die spätere Nichtbeantwortung seiner Nachfrage verstärkt diesen Verstoß, weil sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs fortsetzt.


3. Verstoß gegen die Pflicht zur Beratung und Auskunft (§ 14 und § 15 SGB I)

Nach § 14 SGB I sind die Sozialleistungsträger verpflichtet, den Bürger über seine Rechte und Pflichten aufzuklären.
Nach § 15 SGB I haben sie Auskunft zu erteilen.
Wenn ein Bürger konkret nach einer Rechtsgrundlage fragt, ist das eine zulässige Auskunftsanfrage, die zeitnah zu beantworten ist.
→ Eine Nichtbeantwortung ist somit rechtswidrig und verletzt die Amtspflicht nach dem SGB I.


4. Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Bleibt die Sachbearbeiterin untätig, kann das (im Extremfall) sogar eine Amtspflichtverletzung darstellen, weil sie ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Bürger schuldhaft nicht erfüllt.
→ Ein solcher Verstoß kann Grundlage für dienstrechtliche Schritte oder im Ausnahmefall für Schadensersatzforderungen gegen den Sozialleistungsträger sein.


Zusammengefasst:

Die Nichtbeantwortung der Anfrage verstößt gegen:

  • § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X – Begründungspflicht

  • § 14, § 15 SGB I – Beratungs- und Auskunftspflicht

  • § 24 SGB X – Anspruch auf rechtliches Gehör

  • (mittelbar) § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – Amtspflichtverletzung