Hamburgische Bürgerschaft antwortet auf Beschwerde gegen das Sozialamt Altona, siehe untere Tabelle.
von Jan Petermann, 07.12.2025
Die Beschwerde des Rentners Hans S. über das Sozialamt Altona wurde von der Hamburgischen Bürgerschaft abschlägig beurteilt.
In dem Schreiben heißt es, der Eingabeausschuss habe die Angelegenheit „eingehend beraten”.
Davon ist der Rentner jedoch wenig überzeugt. Vielmehr entnimmt er der Begründung, dass die Argumentation des Sozialamtes vom Senat weitgehend unverändert übernommen worden sei, ohne die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ausreichend geprüft zu haben.
So teilt der Senat bereits im ersten Absatz auf Seite 2 die Auffassung des Sozialamtes, wonach es dem Leistungsberechtigten obliege, seinen Bedarf nachzuweisen und geltend zu machen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Behörde ihrerseits verpflichtet ist, den Rahmen der Bedürftigkeit festzustellen und in diesem Zusammenhang ihrer gesetzlichen Mitteilungs- und Beratungspflicht gegenüber den Leistungsempfängern nachzukommen, bevor sie – wie im vorliegenden Fall – Kürzungen vornimmt, ohne den Betroffenen zuvor zu informieren oder ihm Wege aufzuzeigen, wie diese Kürzungen hätten vermieden werden können.
Gib hier deine Überschrift einNach Ansicht des Rentners wurden viele Dinge bei der Beurteilung nicht berücksichtigt
Die von der Hamburgischen Bürgerschaft und dem Sozialamt einseitig herangezogene Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach § 60 SGB I ist nach Auffassung des Rentners nicht allgemeingültig. Sie werde durch verfassungsrechtliche Grundsätze sowie durch Verfahrenspflichten der Behörde begrenzt. Kommt die Behörde diesen Pflichten nicht nach, könne sie sich nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller berufen.
Weder diese Regelung noch der Amtsermittlungsgrundsatz seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden.
Zudem unterscheidet der Senat nach Darstellung des Rentners nicht zwischen dem Nichterfüllen einer Mitwirkungspflicht und deren bewusster Verweigerung.
Der Rentner hat gegenüber dem Sozialamt mehrfach die Nachreichung der Unterlagen erklärt, sobald die Behörde ihren Fehler der vorzeitigen Kürzungen einräume und ihn dadurch von dem Vorwurf eines eigenen Verschuldens entlaste. Dies sei jedoch nicht geschehen. Stattdessen habe die Behörde in ihren Schreiben wiederholt auf eine fehlende Mitwirkung des Rentners verwiesen. Dieser wertet dies – neben einer aktenwidrigen Verkürzung der Tatsachen – als Versuch einer Schuldumkehr.
Bei genauerer Überprüfung des Sachverhalts hätte dies nach Auffassung des Rentners dem Senat auffallen müssen.
Eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid hat der Rentner nicht eingelegt.
Er kündigt jedoch an, bei der Hamburgischen Bürgerschaft erneut Beschwerde einzulegen, sobald die Angelegenheit durch gerichtliche Entscheidungen rechtskräftig abgeschlossen ist.
Schließlich äußert der Rentner sein Bedauern darüber, dass der Senat in seiner Entscheidung die verwaltungsseitige Sichtweise übernimmt und dem – wenn schon nicht fürsorglichen, so doch zumindest – rechtmäßigen und gesetzeskonformen Umgang mit älteren, abhängigen und sozial schwachen Menschen, die am Rande der Gesellschaft stehen, nur geringe Bedeutung beimisst.