Sozialamt Altona: Diskreditierung durch Weglassen von Tatsachen
von Jan Petermann, 07.12.2025
Wie Mitarbeiterinnen den Rentner schlecht aussehen lassen
Das Weglassen von Tatsachen in behördlichen Schreiben nennt man auch „Aktenwidrige Verkürzung“.
Moralisch lässt sich ein solches Verhalten einer Behörde sehr klar und kritisch bewerten. Es berührt mehrere grundlegende ethische Prinzipien des Verwaltungshandelns und überschreitet deren Grenzen in erheblichem Maße.
- Verletzung des Fairness- und Gerechtigkeitsprinzips
Eine Behörde ist moralisch verpflichtet, Sachverhalte vollständig, sachlich und ausgewogen darzustellen – insbesondere dann, wenn ihre Stellungnahmen Entscheidungsgrundlage für andere Dienststellen oder Gerichte sind. Das bewusste Weglassen gegenteiliger Argumente verzerrt die Entscheidungsbasis und untergräbt das Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit („procedural justice“). Moralisch handelt es sich um eine Form unlauterer Einflussnahme. - Missbrauch institutioneller Macht
Behörden verfügen über ein strukturelles Machtgefälle gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Wird diese Macht genutzt, um durch aktenwidrige Verkürzung ein eigenes Narrativ durchzusetzen, liegt moralisch ein Machtmissbrauch vor. Der Schaden entsteht nicht nur individuell, sondern systemisch: Das Vertrauen in staatliche Institutionen wird beschädigt. - Verletzung der Wahrheitspflicht
Auch jenseits rechtlicher Vorgaben besteht eine moralische Wahrheitspflicht staatlichen Handelns. Eine selektive Darstellung von Fakten – insbesondere mit vorhersehbaren Nachteilen für die Gegenseite – ist moralisch nicht neutral, sondern funktional mit Täuschung vergleichbar. Dass nicht offen gelogen, sondern „nur“ ausgelassen wird, ändert daran ethisch wenig. - Untergrabung der Waffengleichheit
Moralisch besonders problematisch ist, dass der Betroffene regelmäßig keine Kontrolle darüber hat, in welcher Form behördliche Schreiben weitergereicht oder rezipiert werden. Die gezielte Verkürzung verschiebt die kommunikative Ausgangslage zulasten der Gegenseite und verletzt das Prinzip der moralischen Gleichbehandlung der Beteiligten. - Verantwortungsverschiebung durch Formalität
Häufig wird ein solches Verhalten moralisch damit entschuldigt, man habe „nur die eigene Sicht dargestellt“. Diese Formalargumentation trägt ethisch nicht: Wer wissentlich oder billigend in Kauf nimmt, dass eine einseitige Darstellung anderen schadet, trägt moralische Verantwortung für die Folgen – unabhängig davon, ob formale Spielräume genutzt wurden.
Zusammenfassend
Moralisch ist eine aktenwidrige Verkürzung durch eine Behörde als unfair, machtmissbräuchlich und verantwortungslos zu bewerten. Sie steht im Widerspruch zu den ethischen Grundpfeilern staatlichen Handelns: Wahrhaftigkeit, Fairness, Neutralität und Schutz der Schwächeren. Gerade weil Behörden eine besondere Vertrauensstellung innehaben, wiegt ein solches Verhalten moralisch schwerer als vergleichbares Handeln privater Akteure.
Im Fall des Renters Hans S.
… entsteht der Eindruck, dass Mitarbeitende des Sozialamts Altona auf eine aktenwidrige Verkürzung von Tatsache setzen.
Ziel scheint es zu sein, den Leistungsempfänger gegenüber vorgesetzten Dienststellen – etwa dem Bezirksamt, der Sozialbehörde oder auch Gerichten wie dem Sozialgericht – in ein negatives Licht zu rücken.
Diese Wirkung wird dadurch erzielt, dass sich in der behördlichen Korrespondenz zwei Vorwürfe permanent wiederholen:
a) dem Rentner seine mehrfach Geprächsangenote unterbreitet worden, die er nicht wahrgenommen habe,
b) er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Beim Studium der Akte stößt man immer wieder auf diese Negativzuschreibungen. Sie durchziehen die Unterlagen wie ein roter Faden und machen eine unvoreingenommene Meinungsbildung faktisch unmöglich.
Die Verfahrensgerechtigkeit wird dadurch untergraben – durch eine subtile, aber wirkungsvolle Einflussnahme.
So entsteht das gewünschte Narrativ: auf der einen Seite wohlwollende, um Kooperation bemühte Behördenmitarbeiterinnen, auf der anderen ein widerspenstiger Leistungsempfänger, der Gespräche verweigert und gesetzliche Pflichten missachtet.
Wollten die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes Altona tatsächlich objektiv vorgehen, müssten sie die Begründungen des Rentners vollständig mitliefern. Nämlich
a) dass er Gesprächsangebote für sinnlos hält, solange seine schriftlich formulierten Fragen unbeantwortet bleiben, und
b) dass er seiner Mitwirkungspflicht bewusst und offiziell nicht nachgekommen ist, um die Vertuschung eines behördlichen Verfahrensfehler zu verhindern.
Möglicherweise wäre die verkürzte Darstellung in der Akte eine Erklärung für den unüblichen scharfen Ton, den die Richterin am Sozialgericht in einem Schreiben gegenüber dem Rentner anschlug – der sich nie etwas zu Schulden kommen lassen hatte:
„Sollten Sie nicht am Verfahren mitwirken und die Unterlagen nicht übersenden, ist mit Antragsabweisung zu rechnen.“
Es liegt nahe, dass die Richterin dabei der Darstellung von Herrn Toschka aus der Rechtsabteilung folgte.
Denn auch Herr Toschka trägt nach Ansicht des Rentners zu dessen Diskreditierung bei.
So äußerte er gegenüber dem Gericht die völlig unbelegte Vermutung, der Rentner halte Unterlagen zurück – „möglicherweise, um ein Guthaben gegenüber der Behörde zu vertuschen“.
Diese Behauptung entbehrt jeder Tatsachengrundlage.
Unstrittig ist vielmehr, dass der Rentner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Einnahmen gegenüber seiner Sachbearbeiterin offengelegt hat – darunter den Verkauf von Kleidungsstücken sowie eine Gutschrift seines Stromversorgers. Diese Angaben sind aktenkundig und hätten Herrn Toschka bekannt sein müssen.
Dennoch unterließ er es, vorab zu klären, ob tatsächlich verschwiegenes Vermögen vorlag. Stattdessen trug er sein unbegründetes Gedankenspiel ungefiltert vor dem Sozialgericht vor.
Für den Rentner ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass gezielt versucht wurde, ihn vor Gericht in ein schlechtes Licht zu rücken.
( Die vollständige Argumentation gegenüber dem Sozialgericht lesen Sie → hier )
Doch damit nicht genug.
Einen weiteren Beleg für diese Strategie sieht der Rentner darin, dass Herr Toschka sogar seinen Wohnsitz in Zweifel zog – ohne diesen Punkt zuvor aufzuklären und ohne belastbare Anhaltspunkte.
Gerade vor Gericht besteht jedoch eine besondere Pflicht zur Wahrheit sowie zur Vermeidung von Verunglimpfungen.
Der Versuch, die Glaubwürdigkeit eines Klägers durch einen isolierten, ungeklärten Sachverhalt zu erschüttern, kann als unzulässige Prozesstaktik gewertet werden.
Die Einlassungen von Herrn Toschka erscheinen dem Rentner daher rechtsfehlerhaft und potenziell pflichtwidrig.
Sie beruhen auf einer oberflächlich behandelten Tatsache, ignorieren die behördliche Aufklärungspflicht und nutzen einen formalen Punkt in einer Weise, die weniger der Wahrheitsfindung als der Diskreditierung dient.
Nach Auffassung des Rentners handelt es sich hierbei um eine perfide Methode im Umgang mit Leistungsempfängern.
Hamburgische Bürgerschaft
Auch die Antwort der Hamburgischen Bürgerschaft auf die Beschwerde des Rentners folgt diesem einseitigen Aktenbild. Sie übernimmt die Argumentation des Sozialamtes Altona in fast allen Punkten und verweist ebenso auf eine angeblich fehlende Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I.
Unerwähnt bleibt dabei jedoch auch hier § 24 SGB X/§ 26 SGB X, der der Behörde eine unbedingte Mitteilungspflicht auferlegt. Kommt die Behörde dieser Pflicht nicht nach, kann sie sich rechtlich nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller berufen.
Diese zentrale Rechtsnorm fehlt vollständig in der Bewertung – mit erheblichen Folgen für den Betroffenen.
Das Antwortschreiben der Hamburgischen Bürgerschaft auf die Beschwerde gegen das Sozialamt Altona finden Sie → hier
Unerwähnt bleibt in ihrer Antwort § 24 SGB X in Verbindung mit § 26 SGB X, der der Behörde eine unbedingte Mitteilungs- und Aufklärungspflicht auferlegt.
Kommt die Behörde dieser Pflicht nicht nach, kann sie sich rechtlich nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller berufen.
Diesen rechtlich entscheidenden Punkt verschweigen die Leiterin des Sozialamts Altona, Frau Pockrand, ebenso wie ihre Mitarbeiterin im Sozialamt Altona Frau Seifert, die Dezernatsleiterin Frau Scherwath sowie Herr Toschka aus der Rechtsabteilung.
Wir werden weiter berichten.