← Zurück zur Startseite   Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona

Jahrgang 2026
Es bloggen - Christian Stoll - Jan Petermann - Jutta König - Gerd Müller - Hans S.
Online-Ausgabe


Das Weglassen von Tatsachen in behördlichen Schreiben nennt man auch  „Verstoß gegen das Gebot der Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit“.

von  Jan Petermann 20.12.2025

Moralisch lässt sich ein solches Verhalten einer Behörde sehr klar und kritisch bewerten. Es berührt mehrere grundlegende ethische Prinzipien des Verwaltungshandelns und überschreitet deren Grenzen in erheblichem Maße. 

 

  1. Verletzung des Fairness- und Gerechtigkeitsprinzips
    Eine Behörde ist moralisch verpflichtet, Sachverhalte vollständig, sachlich und ausgewogen darzustellen – insbesondere dann, wenn ihre Stellungnahmen Entscheidungsgrundlage für andere Dienststellen oder Gerichte sind. Das bewusste Weglassen gegenteiliger Argumente verzerrt die Entscheidungsbasis und untergräbt das Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit („procedural justice“). Moralisch handelt es sich um eine Form unlauterer Einflussnahme.
  2. Missbrauch institutioneller Macht
    Behörden verfügen über ein strukturelles Machtgefälle gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Wird diese Macht genutzt, um durch Verletzung der Aktenwahrheit ein eigenes Narrativ durchzusetzen, liegt moralisch ein Machtmissbrauch vor. Der Schaden entsteht nicht nur individuell, sondern systemisch: Das Vertrauen in staatliche Institutionen wird beschädigt.
  3. Verletzung der Wahrheitspflicht
    Auch jenseits rechtlicher Vorgaben besteht eine moralische Wahrheitspflicht staatlichen Handelns. Eine selektive Darstellung von Fakten – insbesondere mit vorhersehbaren Nachteilen für die Gegenseite – ist moralisch nicht neutral, sondern funktional mit Täuschung vergleichbar. Dass nicht offen gelogen, sondern „nur“ ausgelassen wird, ändert daran ethisch wenig.
  4. Untergrabung der Waffengleichheit
    Moralisch besonders problematisch ist, dass der Betroffene regelmäßig keine Kontrolle darüber hat, in welcher Form behördliche Schreiben weitergereicht oder rezipiert werden. Die gezielte Verkürzung verschiebt die kommunikative Ausgangslage zulasten der Gegenseite und verletzt das Prinzip der moralischen Gleichbehandlung der Beteiligten.
  5. Verantwortungsverschiebung durch Formalität
    Häufig wird ein solches Verhalten moralisch damit entschuldigt, man habe „nur die eigene Sicht dargestellt“. Diese Formalargumentation trägt ethisch nicht: Wer wissentlich oder billigend in Kauf nimmt, dass eine einseitige Darstellung anderen schadet, trägt moralische Verantwortung für die Folgen – unabhängig davon, ob formale Spielräume genutzt wurden.

Zusammenfassend
Moralisch ist eine Verletzung der Aktenwahrheit durch eine Behörde als unfair, machtmissbräuchlich und verantwortungslos zu bewerten. Sie steht im Widerspruch zu den ethischen Grundpfeilern staatlichen Handelns: Wahrhaftigkeit, Fairness, Neutralität und Schutz der Schwächeren. Gerade weil Behörden eine besondere Vertrauensstellung innehaben, wiegt ein solches Verhalten moralisch schwer. 

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