Beschwerde gegen das Fachamt Grundsicherung und Soziales, Bezirksamt Altona
Der Rentner Hans S. hat am 15. Juli 2025 eine Beschwerde gegen das Fachamt Grundsicherung und Soziales geschrieben. Das Bezirksamt Altona hat darauf nicht reagiert.
Am 28. August 2025 schreibt er dem Bezirksamt:
Betrifft: Antrag auf Akteneinsicht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15.07.2025 habe ich eine Beschwerde gegen das Fachamt Grundsicherung und Soziales des Bezirksamts Altona eingereicht. Die E-Mail wurde am gleichen Tage an das Bezirksamt Altona weitergeleitet.
Offensichtlich haben Sie entschieden, mir keine Auskunft zu erteilen.
Abgesehen davon, dass Ihr Verhalten unhöflich und abwertend ist und mich als “nicht wichtig” darstellt, verletzen Sie vorsätzlich Verwaltungsvorschriften.
Gemäß § 17 SGB I, § 10 SGB X und § 25 VwVfG: Sobald ein Schreiben als Antrag, Mitteilung oder Beschwerde verstanden werden kann, ist die Behörde im Rahmen ihrer amtlichen Pflicht zur Bearbeitung verpflichtet, sich zu äußern.
In Hamburg – wie überall in Deutschland – gilt für das Verhalten von Behördenmitarbeitern gegenüber Bürgern das Verwaltungsrecht, ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie hamburgische Spezialregelungen (z. B. „Leitbild für die Hamburger Verwaltung“).
Hier steht unter Punkt 5. geschrieben:
5. Höflichkeit und respektvoller Umgang
Auch wenn dies nicht in jedem Gesetz wörtlich steht, gehört es zum staatlichen eutralitäts- und Fürsorgeprinzip, dass Bürger mit Respekt behandelt werden.
In Hamburg ist dies auch durch Dienstanweisungen und Leitbilder festgeschrieben.
Zusammengefasst bedeutet das: Behördenmitarbeiter in Hamburg müssen rechtmäßig, unparteiisch, fair, hilfsbereit und respektvoll mit Bürgern umgehen. Sie haben die Dienstpflicht, zu beraten, zu informieren und Verfahren zügig zu bearbeiten.
Hiiermit stelle ich den Antrag auf Akteneinsicht und habe mir aufgrund der langen unbearbeiteten Vorlaufzeit den 06. September 2025 (Posteingang) vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen