Erfahrungen mit Frau Scherwath - Bezirksamt Altona

Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit, Dezernatsleitung

Frau Scherwath leitet im Bezirksamt Altona das Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit und ist damit die vorgesetzte Dienststelle des Sozialamts Altona, das unter der Leitung von Frau Pockrand steht.

Als der Rentner Hans S. eine Dienstaufsichtsbeschwerde (DAB) gegen Frau Pockrand und die Sachbearbeiterin Frau Schwien einreichte, prüfte Frau Scherwath als zuständige Dezernatsleiterin die erhobenen Vorwürfe – und kam zu dem Ergebnis, dass kein Fehlverhalten ihrer Kolleginnen vorliege.

Der Rentner begründete seine Beschwerde mit mehreren aus seiner Sicht gravierenden Pflichtverletzungen:

  • Ihm seien Beträge aus der Grundsicherung abgezogen worden, weil er angeblich Unterlagen nicht eingereicht habe – obwohl er nach eigener Aussage nie dazu aufgefordert wurde. 
  • Die Mitarbeiterinnen hätten ihm den Namen der Person verweigert, die für die seiner Meinung nach unrechtmäßigen Abzüge verantwortlich sei. 
  • E-Mails an das Amt seien unbeantwortet geblieben.

Nach Einschätzung von Hans S. wurden bei der Prüfung seiner Angelegenheit mehrere rechtliche Vorschriften nicht beachtet, die für eine objektive Bewertung zwingend notwendig gewesen wären.

Trotz dieser Einwände kam Frau Scherwath in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass kein Fehlverhalten ihrer Mitarbeiterinnen erkennbar sei.

Bemerkenswert ist, dass rückblickend betrachtet, Frau Scherwath
ebenso 

  • den Namen der Person verweigert hat, die für die Kürzungen seiner Beträge verantwortlich ist 
  • und ebenfalls E-Mails unbeantwortet lässt.

Zudem enthält ihre Beurteilung zu den Dienstaufsichtsbechwerden selbst
erhebliche Verwaltungs- und Verfahrensfehler– so zumindest die Einschätzung des Rentners. Diese Versäumnisse wiederholen sich auch in einer zweiten Prüfung: Am 10. Oktober 2025 wies Frau Scherwath eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Pockrand erneut mit der Begründung zurück, es gebe keinerlei Beanstandungen.

Dieses Mal allerdings will sich Hans S. damit nicht zufriedengeben. Auch mit Blick auf andere Betroffene, die seiner Meinung nach ähnlich behandelt werden, hat er nun eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Unter A.) ist das Originalschreiben aufgeführt, dass Frau Scherwath als Begründung an den Rentner geschickt hat.
Unter B.) ist die Fachaufsichtsbeschwerde aufgeführt, die der Rentner eingereicht hat.


A.) Schreiben vom 10. Oktober: Frau Scherwath schreibt an den Rentner:

Originaltext

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.09.2025

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXX,
als zuständige Dezernentin ist mir Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Leiterin des Fachamtes für Grundsicherung und Soziales vorgelegt worden und nach Stellungnahme von Frau Pockrand kann ich Ihnen wie folgt antworten:

In der Zeit vom 29,082025 bis zum ‚15.09.2025 war Frau Pockrand urlaubsbedingt nicht im Dienst. Eine Beantwortung der E-Mail von Ihnen in dieser Zeit und in der von Ihnen gesetzten Frist war aufgrund dessen bereits nicht möglich. Nach Rückkehr aus dem Urlaub war eine Vielzahl von. Vorgängen, Themen und Terminen zu bearbeiten bzw. wahrzunehmen.

Darüber hinaus war die von Ihnen gesetzte Frist mit einer Woche äußerst knapp bemessen. Eine Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen war daher erst mit Schreiben vom 01.10.2025 möglich. Das Schreiben dürfte mittlerweile bei Ihnen eingetroffen sein.

In der Vergangenheit hat Frau Pockrand bereits mehrfach auf verschiedenen Wegen (per Mail und per Post) zu Ihren Anliegen geantwortet Es handelt sich hierbei nicht um ungewöhnliche, sondern übliche Kommunikationswege. Verzögerungen bei der postalischen Zustellung liegen nicht in ihrer Verantwortung.

Eine Eingabe an die Bürgerschaft durch Sie und eine Beschwerde bei der Datenschutzbeauftragten der Bezirksämter wurden durch Frau Pockrand ebenfalls fristgerecht und ordnungsgemäß beantwortet

Sie hat Sie darüber hinaus mehrfach zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

Dies lehnen Sie ab.

Dass Sie keine Reaktionen erhalten oder unfair behandelt werden, ist mithin unzutreffend. Ferner sind Gerichtsverfahren beim Sozialgericht anhängig, in denen Ihre Anliegen Gegenstand sind.

Nach allem liegt eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegend nicht vor.

Mit freundlichen Gtüßen

 

B.) Der Rentner Hans S. reicht eine Fachaufsichtsbeschwerde ein, mit folgender Begründung: 

Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit, Dezernatsleitung – fehlerhafte Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. September 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Art und Weise, wie das Bezirksamt Altona – Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit – meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. September 2025 behandelt hat. Zuvor wurde in einer DAB gegen Frau Pockrand ähnlich fehlerhaft verfahren, was auf eine systemische Handhabung aller DAB hinweist. 

Am 10. Oktober 2025 erhielt ich eine Antwort der zuständigen Dezernentin, Frau Schewath. Diese Antwort genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen an eine sachgerechte Bearbeitung eines solchen Vorgangs. Im Folgenden lege ich die wesentlichen Mängel dar und beziehe mich dabei auf die einschlägigen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG), des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) sowie der Hamburgischen Laufbahnverordnung (HmbLVO).

1. Fehlende sachliche Prüfung

Gemäß dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind Behörden verpflichtet, Eingaben sachlich zu prüfen und über sie unparteiisch zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Antwort auf die Wiedergabe der Stellungnahme der Frau Pockrand. Eine unabhängige Würdigung oder Beweiserhebung durch die Dienstvorgesetzte ist nicht erkennbar.

Dies verstößt gegen den Grundsatz der Objektivität und Unvoreingenommenheit, der für die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zwingend gilt.

2. Unzulässige Begründung mit Urlaub und Arbeitsüberlastung

Als Begründung für die unterbliebene Beantwortung wird ein Urlaubszeitraum vom 29.08. bis 15.09.2025 angeführt.
Die Beschwerde datiert jedoch vom 19.09.2025, sodass der Urlaub nicht ursächlich für die verspätete Bearbeitung gewesen sein kann.
Darüber hinaus ist nach der Hamburgischen Laufbahnverordnung eine ordnungsgemäße Vertretungsregelung während urlaubsbedingter Abwesenheit sicherzustellen.
Die Berufung auf Urlaub oder Arbeitsüberlastung kann daher eine Verletzung der Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Bürgeranliegen nicht rechtfertigen.

3. Fehlende Begründung

Nach dem HmbVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die zu der Entscheidung geführt haben.
Das Antwortschreiben beschränkt sich jedoch auf pauschale Behauptungen („keine Pflichtverletzung“, „Antwort erfolgte fristgerecht“) ohne Angabe von Daten, Nachweisen oder Begründung.
Damit verletzt das Schreiben die Begründungspflicht und ist inhaltlich unzureichend.

4. Verstoß gegen das Neutralitätsgebot

Die Passagen

„Dies lehnen Sie ab.“
„Dass Sie keine Reaktionen erhalten oder unfair behandelt werden, ist mithin unzutreffend.“

enthalten wertende Aussagen über meine Person und stellen eine einseitige Parteinahme zugunsten der Beschwerdegegnerin dar.
Nach HmbBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten uneigennützig und gerecht zu handeln.
Eine solche Formulierung widerspricht diesem Grundsatz und ist für ein amtliches Antwortschreiben unangemessen.

5. Formelle Mängel

Das Schreiben weist mehrere formale Fehler auf: 

  • kein eindeutiges Aktenzeichen
  • keine Funktionsbezeichnung 
  • keine Rechtsbehelfsbelehrung oder Hinweis auf weitere Beschwerdeinstanzen

Diese Mängel sind nicht bloß redaktionell, sondern betreffen die Nachvollziehbarkeit und formelle Gültigkeit eines amtlichen Bescheids.
Solche Fehler wirken auf mich nachlässig und können Zweifel an der Sorgfalt der Bearbeitung begründen.

6. Fehlende Rechtsmittelbelehrung (§ 37 Abs. 6 HmbVwVfG)

Nach HmbVwVfG ist bei einem schriftlichen Verwaltungsakt anzugeben, welche Rechtsmittel dem Betroffenen zur Verfügung stehen.
Eine solche Belehrung fehlt vollständig. Das Schreiben genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Mitteilung über den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens.

7. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antwort vom 10. Oktober 2025:

  • weder eine objektive noch eine rechtskonforme Prüfung der Beschwerde erkennen lässt,
  • unzulässige Begründungen enthält,
  • gegen mehrere Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Hamburgischen Beamtengesetzes verstößt,
  • und formell unzureichend ist.

Ich beantrage daher eine erneute Prüfung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch eine höhere Aufsichtsinstanz.

Ich bitte ferner darum, dass mir das Ergebnis dieser erneuten Prüfung schriftlich und unter Angabe der rechtlichen Grundlagen mitgeteilt wird. 

Mit freundlichen Grüßen