Frau Scherwath, Dezernatsleitung,
hat die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Frau Schwien und Frau Pockrand bearbeitet und keinerlei Fehlverhalten ihrer Mitarbeiterinnen feststellen können.
1.) Das Schreiben von Frau Scherwath an den Rentner.

3.) Der Rentner Hans S. mahnt die Beantwortung seiner E-Mail vom 18.08.2025 an, am 28.08.2025
Antrag auf Akteneinsicht/ Antrag auf zügige Bearbeitung
Sehr geehrte Frau Scherwath,
leider haben Sie nicht auf meine E-Mail vom 18.08.2025 reagiert und mir die Beantwortung meiner Fragen verweigert. Wer hat konkret die Kürzungen der Leistungen angeordnet? Welche Rechtsmittel mir gegen Ihr Schreiben zur Verfügung stehen, welches Datum Ihr Brief trägt.
Hiermit stelle ich formell Antrag auf Akteneinsicht. Ergänzend stelle ich den Antrag, meine oben genannte Beschwerde zügig zu bearbeiten.
Für die Erledigung habe ich mir den 6. September 2025 (Posteingang) vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
2.) Der Rentner Hans S. antwortet auf das Schreiben von Frau Scherwath in einer E-Mail vom 18.08.2025
Sehr geehrte Frau Scherwath,
Sie schreiben, Sie seien meinem Anliegen nachgegangen und hätten eine Stellungnahme des Fachamtes eingeholt.
Gegen dessen Leiterin, Frau Pockrand, sowie eine Sachbearbeiterin, Frau Schwien, hatte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde
eingereicht. Ihr Ergebnis: kein Fehlverhalten, keine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht.
Sie führen aus, dass die Sachbearbeiterin Frau Schwien die Kürzungen der Leistungen für Wasser und Heizung nicht veranlasst habe.
Sie verweigern mir jedoch – wie bereits Ihre Kolleginnen – die Auskunft, wer stattdessen verantwortlich ist.
Der Gleichklang, mit dem Sie und Ihre beiden Mittarbeiterinnen Pockrand und Schwien, mit meinem Anliegen umgehen, zeigt,
auch Sie sind nicht bereit sind, meine Ausführungen einer objektiven Prüfung zu unterziehen. Auch Sie verweisen auf angelich
fehlende Unterlagen, zu deren Abgabe ich – so schreiben Sie – mehrfach aufgefordert worden sei.
Sie ignorieren beharrlich meine Einlassung diesbezüglich. Sie und Ihrer Mitarbeiterinnen entziehen sich der Begründungs- und Amtserfüllungspflicht.
Sie tuen das nach meiner Sicht, um mich subtil als „Schuldigen“ und „Verursacher“ darzustellen. In ihrem gemeinsamen Bestreben,
von eigenem Verschulden abzulenken, versuchen Sie eine Schuldumkehr. Schuldumkehr ist strafbar.
Schweigen, Ignorieren, das Ausweichen auf zentrale Fragen, wie e snachweislich praktiziert wird und der Versuch einer
Schuldumkehr sind jedoch sehr wohl Ausdruck einer feindseligen, aggressiven Haltung und äußerst unhöflich.
Unabhängig davon: Wer auch immer die Kürzungen veranlasst hat, ignoriert einen der Grundpfeiler des
Verwaltungshandelns – das Recht auf Anhörung (§ 24 SGB X). Jeder Leistungsempfänger hat Anspruch darauf,
vor einr belastenden Entscheidung informiert und gehört zu werden. Eine Behörde darf nicht einfach Fakten schaffen,
ohne dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf weitere Ungereimtheiten und Falschdarstellungen in Ihrem Schreiben möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen.
Die beruflichen Verflechtungen sind zu eng, um eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnvoll zu machen. So wundert es nicht,
dass sich auf diesem Nährboden Mitarbeiterinnen geschützt und sicher fühlen und sich Dinge erlauben, die jeglichen Anstand,
Verantwortungsgefühl und Empathie vermissen lassen. Vielleicht ist das seitens der Behörden so gewollt.
Für den Bürger, dem Sie verpflichtet sind, würde eine solche Konstellation überhaupt keinen Sinn ergeben.
Es ist vergleichbar damit, eine Möwe zum Schiedsrichter zu machen, die darüber befinden soll,
ob andere Möwen oder eine Ratte Anspruch auf ein weggeworfenes Fischbrötchen haben.
Ein unparteiisches Urteil ist unter solchen Voraussetzungen kaum zu erwarten.
Ich werde Ihre Zuständigkeit in dieser Angelegenheit prüfen lassen.
Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wer konkret die Kürzungen der Leistungen angeordnet hat,
welche Rechtsmittel mir gegen Ihr Schreiben zur Verfügung stehen und welches Datum Ihr Brief trägt.
Mit freundlichen Grüßen