Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona
Die hier geschilderten Vorgänge basieren auf vorliegende Dokumente und auf der Darstellung des Betroffenen und stellen somit eine persönliche Bewertung dar. ← Zurück zur Übersicht
Sozialamt Altona kürzt Grundsicherung ohne Vorwarnung – Rentner klagt vor dem Sozialgericht Hamburg
Ein Rentner aus Hamburg hat Klage beim → Sozialgericht Hamburg eingereicht. Er möchte gerichtlich klären lassen, ob das → Sozialamt Altona seine Grundsicherung kürzen durfte, ohne ihn vorher über fehlende Unterlagen zu informieren.
Konkret geht es um Kürzungen von 84 Euro und 27 Euro. Der Betroffene sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Beratungspflicht nach § 16 SGB I sowie gegen grundlegende Regeln der Verwaltung.
von Jutta König, 10.03.2026
Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, weil es mit Höflichkeit und Respekt zu tun hat – besonders gegenüber älteren Leistungsempfängern –, scheint im Sozialamt Altona ebenso nicht zu gelten, wie die gesetzlich vorgeschriebene Fürsorgepflicht: Der Rentner Hans S. muss das Sozialgericht Hamburg anrufen, um klären zu lassen, ob das Sozialamt Kürzungen der Grundsicherung vornehmen darf, ohne vorher darüber zu informieren.
Kürzung der Grundsicherung ohne vorherige Information
Dem Rentner wurden die Beträge der Grundsicherung um 84 Euro und 27 Euro gekürzt.
Niemand hat ihn darüber informiert, dass Kürzungen bevorstehen, oder ihm mitgeteilt, was er tun muss, um die Kürzungen zu verhindern.
Krankheitsbedingt fielen ihm die Kürzungen erst Monate später auf.
Im Glauben, es handele sich um ein Versehen, schrieb er seiner Sachbearbeiterin eine E-Mail und bat sie, ihm die “versehentlich” einbehaltenen Beträge anzuweisen.
Erst nach wiederholter Aufforderung wurde ihm der Grund mitgeteilt: Die Versorgerunterlagen für Wasser und Gas seien nicht mehr aktuell. Daher habe er die Kürzungen selbst zu verantworten, weil er seiner gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) nicht nachgekommen sei, indem er die aktuellen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht habe.
Beratungspflicht der Behörde
Der Rentner entgegnete, dass er nur dann Unterlagen einreichen könne, wenn die Behörde ihm zuvor mitteile, welche Unterlagen benötigt würden. Erst dann könne er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
Zuvor müsse die Behörde selbst ihrer gesetzlichen Pflicht aus § 16 SGB I (Beratung und Auskunft) nachkommen. Danach sind die Träger der Sozialleistungen verpflichtet, Leistungsberechtigte umfassend zu beraten und über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Dazu gehört auch, auf Nachfragen zu antworten und Unterstützung bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu geben.
Nach Ansicht des Rentners wird diese Vorschrift im Sozialamt Altona in unverantwortlicher Weise ignoriert, vorsätzlich ignoriert. Verantwortlich dafür seien nach seiner Darstellung die Mitarbeiterinnen Frau Pockrand, Frau Seifert und Frau Scherwath sowie Herr Toschka aus der Rechtsabteilung.
Die Gegendarstellung der Behörde zur Klage hält der Rentner für juristisch angreifbar und teilweise sogar für fehlerhaft. Seiner Auffassung nach versucht die Behörde, das Verfahren mit formalen Argumenten zu beenden, ohne sich inhaltlich mit dem Kernvorwurf auseinanderzusetzen – der Frage nämlich, ob eine Behörde vor Kürzungen nicht ausdrücklich auf fehlende Unterlagen hinweisen muss.
Zudem wirft der Rentner der Behörde vor, sein Anliegen zu verharmlosen. In der Stellungnahme wird ihm unterstellt, er habe die Klage lediglich aus Gründen seines „Wohlbefindens“ eingereicht. Das empfindet er als respektlos – ebenso wie den Vorwurf, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Aus seiner Sicht lenkt die Argumentation des Herrn Toschka vom eigentlichen Kern des Verfahrens ab: Bevor eine Behörde Leistungen kürzt, muss sie den Betroffenen zunächst auffordern, fehlende Unterlagen vorzulegen, und ihn darauf hinweisen, dass andernfalls eine Kürzung erfolgen kann (§ 66 SGB I).
Ziel der Klage
Dem Rentner geht es in erster Linie um eine gerichtliche Feststellung. Er möchte klären lassen, ob die Behörde hier einen Fehler gemacht hat – auch, um eine Wiederholung auszuschließen und seinen eigenen Ruf wiederherzustellen. Nach seiner Darstellung hat er in dieser Angelegenheit keinen Fehler begangen.
Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.