← Zurück zur Startseite   Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona

Jahrgang 2026
Es bloggen - Christian Stoll - Jan Petermann - Jutta König - Gerd Müller - Hans S.
Online-Ausgabe


Rechtswidrige Leistungsbescheide aus dem Sozialamt Altona aufgrund unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung?

von  Christian Stoll,  13.03.2026  – update

Mehrere Leistungsbescheide an den Rentner Hans S. erweisen sich wahrscheinlich als rechtswidrig, weil die beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen wesentliche gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur Form der Widerspruchseinlegung nicht enthalten und dadurch zu formwidrigen Rechtsbehelfen geführt haben. 
Aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrungen sind mehrere Leistungsbescheide vermutlich fehlerhaft. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur über den statthaften Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die Frist informieren, sondern auch über die wesentlichen Formvorschriften der Einlegung. 
Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass ein Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift oder in einer zulässigen elektronischen Form eingelegt werden kann.

Die in den genannten Bescheiden verwendete Belehrung beschränkt sich jedoch lediglich auf den Hinweis, dass innerhalb eines Monats „Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden“ könne. Angaben zur erforderlichen Form fehlen vollständig. Damit enthält die Belehrung nicht die gesetzlich erforderlichen Mindestbestandteile und ist nach der Rechtsprechung als unrichtig beziehungsweise irreführend zu bewerten.

Infolge dieser unzureichenden Belehrung wurden Widersprüche zunächst irrtümlich per E-Mail eingelegt. Da eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung gerade über die zulässige Form aufklären muss, kann dem Widerspruchsführer daraus kein Verschulden angelastet werden. Zudem wurde durch die Kommunikation des Fachamts der Eindruck erweckt, eine Einlegung per E-Mail sei zulässig.

Die zunächst formunwirksam eingelegten Widersprüche können daher innerhalb der verlängerten Frist nachgeholt werden. Eine Unzulässigkeit liegt nicht vor. Hilfsweise sind die Eingaben jedenfalls als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auszulegen. 

Mal sehen, was das Sozialamt dazu sagt. Wir werden weiter berichten. 

Im März 2026 wurde der Antrag eingereicht.
Ende August 2026 hat der Rentner noch einmal an die Bearbeitung erinnern müssen.