← Zurück zur Startseite   Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona

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Kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Fachamtsleiterin im Sozialamt Altona

KOMBINIERTE FACH- UND DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE 
wegen des Schreibens vom 10. Juni 2026 (Betreff: Ihre E-Mail vom 01.06.2026 an die …).

Verantwortliche Amtsträgerin: Frau Pockrand, Leiterin des Fachamts Grundsicherung und Soziales

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Fachaufsichtsbeschwerde sowie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Handeln und die Bescheidführung von Frau Pockrand, Leiterin des Fachamts Grundsicherung und Soziales in Altona, ein.

Die Beschwerde stützt sich auf ein nachweisbar widersprüchliches, pflichtwidriges und mich gezielt täuschendes Verhalten der Amtsleitung. Dieses überschreitet die Grenzen pflichtgemäßen Verwaltungshandelns erheblich und stellt eine massive Verletzung der behördlichen Beratungspflichten (§ 14 SGB I) sowie der gesetzlichen Wahrheitspflicht dar.

Begründung:

  1. Vorsätzliche Hinhaltetaktik, bewusste Desinformation und Verletzung der Auskunftspflicht

Schriftlich forderte ich das Fachamt am 06.05., 20.05., 21.05. und 01.06.2026 zur Auszahlung der, meiner Meinung nach, rechtswidrig einbehaltenen Beträge auf. Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 wies Frau Pockrand dieses Begehren mit dem Argument zurück, die eingereichten Widersprüche würden noch beim Rechtsamt geprüft; ich müsse die Entscheidung abwarten.

Diese Aussage war nachweislich unwahr: Wie sich aus dem späteren Schreiben der Behörde vom 01.09.2026 ergibt, war eine entsprechende Gutschrift und Nachzahlung über 105,25 EUR aufgrund einer Mitteilung des Rechtsamts bereits im April 2026 erfolgt.

Eine entsprechende Mitteilung an mich erfolgte jedoch erst mit dem besagten Schreiben vom 01. September 2026. Eine von mir zuvor ausdrücklich gestellte Anfrage, was es mit einer aufgetauchten Konto-Gutschrift in Höhe von 105,25 EUR auf sich habe, wurde vom Amt schlichtweg ignoriert und nicht beantwortet. Dadurch wurde ich bis September 2026 vorsätzlich im Unklaren gelassen. Frau Pockrand spiegelte mir im Juni somit ein noch offenes Prüfungsverfahren vor, um die unrechtmäßige Einbehaltung zu verschleiern und verletzte damit gleichzeitig die elementare behördliche Auskunft- und Beratungspflicht .

  1. Nachweisbare Kenntnis der ministeriellen Weisungslage und Fortführung rechtswidriger Bescheide

Bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2026 teilte mir das Amt mit, dass mir ab sofort ein Freibetrag von 50 Euro eingeräumt werde. Diese Regelung basiert direkt auf der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 29. April 2026.

Damit ist bewiesen: Das Fachamt unter Leitung von Frau Pockrand hatte bereits im Mai vollumfängliche Kenntnis über den Inhalt des ministeriellen Schreibens und die Unrechtmäßigkeit des pauschalen Pfandgeldeinzugs. Dennoch behauptete sie im Juni, das Dokument liege ihr „im Original nicht vor“. Das Amt wendete die für mich vorteilhafte Weisung somit willkürlich nur für die Zukunft an, verweigerte jedoch wider besseres Wissen die sofortige Rückzahlung aller verrechneten Altbeträge. Systematisch fortgesetzt wurde dieses rechtswidrige Verhalten dadurch, dass die unzulässigen Verrechnungen sogar noch im nachfolgenden Leistungsbescheid vom 16. Juli 2026 aufgeführt und aufrechterhalten wurden und erst mit Leistungsbescheid vom 1. September 2026 aufgehoben.

  1. Inhaltlich unvollständige und sinnentstellende Begründung

Frau Pockrand behauptete, das BMAS sehe die Erlöse als Einkommen an, das „grundsätzlich zu 100 % angerechnet werden müsste“ und das Vorgehen des Amtes sei daher „grundsätzlich rechtlich korrekt“ gewesen. Diese Behauptung unterschlägt vorsätzlich den Kern der ministeriellen Verfügung, nach der moderate Summen gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII analog anrechnungsfrei zu stellen sind. Auf genau diese Rechtsnorm wurde Frau Pockrand bereits im Jahr 2025 hingewiesen. Das bewusste Verdrehen von Regel (Anrechnungsfreiheit) und Ausnahme (gewerbliche Großmengen) zur Rechtfertigung einer rechtswidrigen Praxis bricht mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

  1. Schwere Verletzung der dienstlichen Wohlverhaltens- und Fürsorgepflicht (Dienstaufsicht)

Über die fachlichen Rechtsfehler hinaus rüge ich ausdrücklich die Art und Weise der Amtsführung von Frau Pockrand. Einem alten, am Existenzminimum lebenden Menschen am 21. Mai 2026 schriftlich mitzuteilen, dass einbehaltene Beträge „nicht zur Auszahlung kommen werden“, während intern die Unrechtmäßigkeit durch das Rechtsamt bereits festgestellt und eine Gutschrift erwirkt war, zeugt von einer ignoranten und schikanösen Haltung gegenüber Schutzbefohlenen und wirft die Frage der charakterlichen Eignung auf. Das Machtprivileg des Fachamtes wurde hier – wie auch in anderen Vorfällen – gezielt als Repressionswerkzeug eingesetzt.

Forderungen und Fristsetzung:

Das gezeigte Taktieren, das Verschweigen von Gutschriften auf gezielte Nachfrage, das Vorspiegeln falscher Tatsachen (laufende Widerspruchsprüfung trotz vollzogener Abhilfe) und das manipulative Auslegen von Rechtsvorschriften sind mit den Grundsätzen einer gesetzestreuen, transparenten und bürgernahen Hamburger Verwaltung unvereinbar.

Ich fordere die Bezirksamtsleitung hiermit zu folgenden Schritten auf:

  1. Die lückenlose disziplinarische, fachliche sowie umfassende juristische Aufarbeitung dieses gesamten Vorgangs durch die übergeordneten Rechts- und Prüfinstanzen der Freien und Hansestadt Hamburg.
  2. Eine detaillierte, schriftliche Stellungnahme über das Ergebnis dieser Prüfung sowie über die konkret eingeleiteten dienstrechtlichen Konsequenzen gegenüber der Verantwortlichen.

Für den Eingang der schriftlichen Stellungnahme über den Stand und das Ergebnis der juristischen Aufarbeitung setze ich eine Frist bis zum 22.10.2026 (Zwei Wochen ab Ausstellungsdatum).

Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen oder die Aufarbeitung unzureichend ausfallen, behalte ich mir unmissverständlich weitere vor.

Mit freundlichen Grüßen