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Frau Scherwath: Wenn die Dienstaufsicht keine Fehler findet

von  Jutta König., 09.11.2025 – update

Beschwerden gegen das Sozialamt Altona – und immer wieder dasselbe Ergebnis

Eine Dienstaufsicht soll kontrollieren. Sie soll Vorgänge aufklären, Vorwürfe prüfen und feststellen, ob Beschäftigte ihre dienstlichen Pflichten eingehalten haben. Gerade wenn Bürgerinnen und Bürger sich gegen Entscheidungen oder das Verhalten einer Behörde beschweren, kommt der übergeordneten Leitung deshalb eine besondere Verantwortung zu. 
Doch was geschieht, wenn die Aufsicht selbst Teil des Problems wird?

Im Fall des Sozialamts Altona stellt sich diese Frage mit besonderer Schärfe. Im Mittelpunkt steht Frau Scherwath, Dezernentin für Soziales, Jugend und Gesundheit im Bezirksamt Altona. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört das Fachamt Grundsicherung und Soziales, das von Frau Pockrand geleitet wird.

Nach den vorliegenden Unterlagen hat Hans S. in mehreren Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden erhebliche Vorwürfe gegen die Arbeitsweise des Sozialamts erhoben. Dazu gehörten unter anderem aus seiner Sicht fehlerhafte Leistungs­kürzungen, unterbliebene Kommunikation, mangelnde Beratung, problematische Verfahrensabläufe und eine aus seiner Sicht nicht neutrale Behandlung.

Das Auffällige daran: Bei der Prüfung durch Frau Scherwath wurde nach Darstellung des Betroffenen kein Fehlverhalten festgestellt.

Und genau hier beginnt das eigentliche Problem. 

Die Vorgesetzte prüft – und findet keine Beanstandung

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Leiterin des Fachamts Grundsicherung und Soziales wurde Frau Scherwath als zuständiger Dezernentin vorgelegt.

In ihrer Antwort vom 10. Oktober 2025 verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Frau Pockrand. Sie erklärte unter anderem, eine Beantwortung einer E-Mail sei wegen des Urlaubs von Frau Pockrand zunächst nicht möglich gewesen. Nach deren Rückkehr habe eine Vielzahl von Vorgängen und Terminen bearbeitet werden müssen.

Am Ende stand eine eindeutige Aussage: 
„Nach allem liegt eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegend nicht vor.“ 
Für Hans S. war diese Antwort jedoch keineswegs überzeugend. Er bemängelte insbesondere, dass eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung nicht erkennbar sei. Statt die erhobenen Vorwürfe unabhängig zu untersuchen, sei im Wesentlichen die Darstellung der Beschwerdegegnerin übernommen worden.

Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: 
Wie unabhängig kann eine Dienstaufsicht sein, wenn die angegriffene Führungskraft selbst die wesentliche Grundlage für die Beurteilung ihrer eigenen Dienstaufsichtsbeschwerde liefert?

Ein bemerkenswerter Widerspruch

Besonders auffällig wird der Vorgang bei einem Blick auf die Begründung der Beschwerde. 
Frau Scherwath erklärte, eine zeitnahe Antwort von Frau Pockrand sei wegen deren Urlaub nicht möglich gewesen. Die Beschwerde von Hans S. datierte allerdings vom 19. September 2025. Der von Frau Scherwath angeführte Urlaubszeitraum von Frau Pockrand endete bereits am 15. September. 
Damit lag der Urlaub zeitlich vor Eingang der Beschwerde.

Hans S. kritisierte deshalb, dass der Urlaub nicht als plausible Erklärung für die anschließende Bearbeitungsdauer dienen könne. Auch die anschließende Berufung auf eine hohe Arbeitsbelastung hält er für keine ausreichende Erklärung für eine ordnungsgemäße behördliche Bearbeitung.

Das ist kein nebensächliches Detail. Wenn eine Dienstaufsicht eine Beschwerde zurückweist, muss ihre Begründung gerade bei solchen Punkten nachvollziehbar sein.

Aus „keine Antwort“ wird „unbegründet“

Noch problematischer erscheint der Vorgang dort, wo es nicht mehr allein um Bearbeitungszeiten geht. 
Hans S. hatte nach eigener Darstellung mehrfach konkrete Vorwürfe erhoben und auf bestimmte Vorgänge hingewiesen. Dazu gehörten unter anderem Kürzungen seiner Grundsicherung, zu denen er nach eigener Darstellung zuvor keine entsprechende Aufforderung erhalten hatte, die verweigerte Benennung einer verantwortlichen Person sowie unbeantwortete E-Mails.

Statt diese Punkte einzeln nachvollziehbar aufzuklären, beschränkte sich die Antwort nach seiner Einschätzung weitgehend auf die Feststellung, dass kein Fehlverhalten vorliege.

Das ist der entscheidende Unterschied: 
Eine wirksame Dienstaufsicht muss nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass ein Beschäftigter einen Dienstverstoß begangen hat.

Sie muss aber erkennen lassen, dass die erhobenen Vorwürfe tatsächlich geprüft wurden.

Genau daran zweifelt Hans S.

Die Sprache der Dienstaufsicht

Hinzu kommt die Wortwahl in dem Antwortschreiben. 
Frau Scherwath schrieb: 
„Dies lehnen Sie ab.“ 
Und weiter: 
„Dass Sie keine Reaktionen erhalten oder unfair behandelt werden, ist mithin unzutreffend.“

Solche Formulierungen sind bemerkenswert, weil sie nicht nur den Verwaltungsvorgang beschreiben, sondern die Darstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückweisen.

Für Hans S. entsteht dadurch der Eindruck, dass nicht nur das Verhalten der Mitarbeiterinnen geprüft wird, sondern zugleich seine eigene Darstellung als Beschwerdeführer bewertet und zurückgewiesen wird.

Gerade bei einer Dienstaufsicht stellt sich deshalb die Frage, ob die Antwort die notwendige Distanz zu den beteiligten Mitarbeiterinnen wahrt.

Zweite Beschwerde – wieder keine Beanstandung

Es blieb nicht bei diesem einen Vorgang.

Nach den vorliegenden Unterlagen wies Frau Scherwath bereits zuvor eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Pockrand zurück. Auch bei dieser Prüfung wurden nach Darstellung des Betroffenen keine Dienstpflichtverletzungen festgestellt.

Damit entsteht ein Muster:

Beschwerde gegen das Sozialamt – Prüfung durch die übergeordnete Stelle – keine Beanstandung.

Für die Verwaltung mag damit jeweils ein Vorgang abgeschlossen sein.

Für den Bürger ist die Sache damit jedoch nicht automatisch geklärt.

Denn wenn sich die Vorwürfe auf konkrete, überprüfbare Vorgänge beziehen, reicht die bloße Feststellung „kein Fehlverhalten“ nicht unbedingt aus, um Vertrauen in die Kontrolle wiederherzustellen.

Wer kontrolliert eigentlich die Kontrolleure?

Genau hier liegt die grundsätzliche Bedeutung des Falls.

Eine hierarchische Verwaltung verfügt über mehrere Ebenen. Das Fachamt bearbeitet den Vorgang. Die Fachamtsleitung trägt Verantwortung für die Organisation und die Beschäftigten. Darüber steht die Dezernatsleitung.

Wenn ein Bürger der Fachamtsleitung konkrete Pflichtverletzungen vorwirft, soll die übergeordnete Ebene gerade eine unabhängige Kontrollfunktion wahrnehmen.

Doch wenn diese Prüfung lediglich die Darstellung der betroffenen Leitung übernimmt und anschließend zu dem Ergebnis kommt, es gebe keinerlei Beanstandungen, bleibt für den Beschwerdeführer eine entscheidende Frage offen:

Wer überprüft, ob diese Prüfung selbst ausreichend und objektiv war?

Hans S. hat deshalb nicht einfach die Zurückweisung seiner Beschwerden akzeptiert. Er erhob seinerseits Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Art und Weise, wie seine Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet worden war. Darin kritisierte er unter anderem eine fehlende eigenständige Sachprüfung, eine aus seiner Sicht unzureichende Begründung sowie formale Mängel.

Von der Einzelfallbeschwerde zum strukturellen Problem

Der Fall ist deshalb größer als die Auseinandersetzung zwischen einem einzelnen Rentner und einer Behörde.

Es geht um die Frage, ob interne Beschwerdeverfahren tatsächlich geeignet sind, Fehlentwicklungen innerhalb einer Verwaltung aufzudecken.

Denn eine Beschwerde erfüllt ihren Zweck nicht bereits dadurch, dass sie beantwortet wird. 
Entscheidend ist vielmehr, wie sie beantwortet wird. 
Wird der Sachverhalt eigenständig ermittelt? 
Werden die vorgetragenen Tatsachen überprüft? 
Werden widersprüchliche Angaben aufgeklärt? 
Werden mögliche Verfahrensfehler tatsächlich untersucht? 
Werden die rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers nachvollziehbar beantwortet?

Und vor allem: 
Ist das Ergebnis der Prüfung wirklich offen – oder steht das Ergebnis bereits fest, bevor die Prüfung beginnt?

Wenn kein Fehler gefunden werden darf

Gerade deshalb ist die Rolle von Frau Scherwath von besonderer Bedeutung.

Es geht nicht darum, ihr pauschal ein Fehlverhalten zu unterstellen. Ein solcher Vorwurf müsste seinerseits konkret belegt werden.

Es geht um etwas anderes:

Um die Qualität und Unabhängigkeit der Kontrolle.

Wenn in mehreren Beschwerden gegen dieselbe nachgeordnete Behörde beziehungsweise deren Leitung trotz umfangreicher Kritik wiederholt kein Fehlverhalten festgestellt wird, darf die Öffentlichkeit zumindest fragen, ob die interne Aufsicht ihrer Kontrollfunktion ausreichend gerecht wird.

Denn eine Aufsicht, die niemals einen Fehler findet, kann zwei Dinge bedeuten:

Entweder arbeitet die nachgeordnete Behörde tatsächlich nahezu fehlerfrei.

Oder die Kontrollmechanismen sind nicht kritisch genug.

Welche Erklärung zutrifft, lässt sich nicht durch eine pauschale Zurückweisung von Beschwerden beantworten.

Die entscheidende Frage an das Bezirksamt Altona

Der Fall wirft deshalb eine einfache, aber grundsätzliche Frage auf:

Wer kontrolliert das Sozialamt Altona, wenn Beschwerden gegen das Sozialamt innerhalb derselben Hierarchie immer wieder ohne Beanstandung abgeschlossen werden?

Und noch wichtiger:

Wer kontrolliert die Qualität dieser Kontrolle?

Für Bürgerinnen und Bürger ist die Antwort darauf entscheidend. Denn Vertrauen in eine Verwaltung entsteht nicht dadurch, dass Beschwerden möglichst schnell abgeschlossen werden.

Vertrauen entsteht dort, wo Fehler offen benannt, Verfahren nachvollziehbar erklärt und berechtigte Kritik ernst genommen wird.

Im Fall von Hans S. bleibt genau daran erheblicher Zweifel.

Und solange diese Zweifel nicht durch eine nachvollziehbare, unabhängige Prüfung ausgeräumt werden, bleibt die Frage bestehen:

Ist die Dienstaufsicht in Altona tatsächlich eine Kontrolle – oder vor allem eine Bestätigung der bereits getroffenen Entscheidungen?