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Das Transparenzgesetz mit Füßen getreten? Wie fünf Hamburger Bezirksämter mit einer Bürgeranfrage umgehen.
von Christian Stoll, 28.09.2026 – update
Der 75-jährige Rentner Hans S. lebt am Existenzminimum.
Er erhält Grundsicherung im Alter, weil seine Rente nicht zum Leben reicht.
Er sammelt Pfandflaschen und meldet die Einnahmen pflichtgemäß dem Sozialamt im Bezirk Altona. Das Amt zieht ihm diese Einnahmen vom Betrag seiner Grundsicherung ab. Monat für Monat.

Er möchte wissen, wie es in anderen Stadtteilen gehandhabt wird. Über das Portal FragDenStaat wendet er sich an das Bezirksamt Hamburg Mitte, Bezirksamt Eimsbüttel, Bezirksamt Wandsbek, Bezirksamt Bergedorf und das Bezirksamt Harburg.
Die Grundlage des Portals ist das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG), das jeder Person einen Rechtsanspruch auf Auskunft einräumt. Es ist ein rechtsstaatliches Versprechen an die Bürger: Du darfst wissen, was der Staat tut. Der Staat hat keine Geheimnisse vor dir.
Die Bezirksämter scheinen das anders zu sehen. Sie errichten eine hohe Mauer vor dem Transparenzgesetz.
Hier zeigt sich, dass das Gesetz in der Hamburger Beamtenschaft nicht unbedingt beliebt ist. Unbeliebt deshalb, weil es eine Kehrtwende vom traditionellen Amtsgeheimnis hin zum „Open Government“ bedeutet. Die Beamtenschaft muss nun behördliches Handeln von vornherein so dokumentieren, dass es einer öffentlichen Überprüfung standhält.
Was von Bürgerrechtlern gefeiert wird, wird von Teilen der Beamtenschaft abgelehnt. So liest es sich zumindest in den Medien.
Das bekommt der Rentner hier deutlich zu spüren.
Er stellt seine abstrakte Frage nicht anonym, sondern unter seinem Namen:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Auskunft bzw. Übersendung von Informationen zu folgender Fragestellung bezüglich der Vollzugspraxis Ihres Bezirksamtes:
Wie wird in den Dienststellen Ihres Bezirksamtes konkret mit den Einnahmen (Erträgen) verfahren, die Bezieher*innen von Grundsicherung im Alter durch die Abgabe von gesammelten Pfandflaschen erzielen?”
Keines der Bezirksämter beantwortet die Frage hinreichend.
Bezirksamt Hamburg Mitte schickt lediglich eine Eingangsbestätigung und lässt die Monatsfrist ohne weiteren Kommentar verstreichen. → PDF
Die Bezirksämter Eimsbüttel, Wandsbek, Bergedorf und Harburg antworten jeweils mit demselben Wortlaut:
Sehr << Antragsteller:in,
weitere Unterlagen zur Vollzugspraxis der Grundsicherungsämter im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen, außer der Antwort des Fachamtes für Grundsicherung und Soziales in Altona an den Auskunftsersuchenden, liegen dem hiesigen Fachamt für Grundsicherung und Soziales nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team des Transparenzportal
Zynismus der Macht
Diese Auskunft geht gezielt an der eigentlichen Frage vorbei. Hans S. hatte nicht gefragt, welche Unterlagen die jeweiligen Bezirksämter über seinen persönlichen Fall besitzen. Er wollte wissen, wie das jeweilige Bezirksamt allgemein mit Pfandeinnahmen von Beziehern von Grundsicherung im Alter verfährt.
Das HmbTG verpflichtet die Behörden, das Erfragte zu beantworten. Hier wurde es umgangen: Beantwortet wurde eine Frage, die niemand gestellt hatte, und eine Antwort auf eine völlig andere, eine inszinierte Frage, ersetzt die erbetene Auskunft nicht. Hinzu kommt der Untersuchungsgrundsatz des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG). Dieser verlangt von jeder Behörde, den Sachverhalt selbstständig und
gewissenhaft zu prüfen. Diese Vorgabe wird durch vier wortgleiche Schreiben nicht erfüllt.
Ein weiterer schwerwiegender Mangel ist, dass eine Ablehnung des Informationsantrag oder eine Einschränkung der begehrten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist durch schriftlichen Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen muss. Das ist nicht geschehen.
Möglicher DSGVO-Verstoß: Illegaler Datenaustausch zwischen Hamburger Ämtern? Wenn der Staat zum Jäger wird
Woher kannten die anderen Bezirksämter den Fall aus Altona?
Noch heikler ist eine andere Frage. Die übrigen Bezirksämter konnten nicht wissen, dass der Antragsteller jener Rentner war, dessen Grundsicherungsfall in Altona bearbeitet wird. Um seine allgemeine Frage zu beantworten, hätte es dieser Kenntnis auch nicht bedurft. Dennoch verweisen vier Bezirksämter ausdrücklich auf Inhalte, die nur aus dem Fachamt in Altona stammen können.
Das wirft eine nicht unerhebliche datenschutzrechtlich Frage auf, die nicht unerheblich ist: Auf welchem Weg gelangten Informationen über den persönlichen Verwaltungsvorgang des Rentners von Altona zu den anderen Ämtern? Und auf welcher Rechtsgrundlage wurden sie für die Bearbeitung einer allgemeinen Transparenzanfrage verwendet?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt hier klare Grenzen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Behörden personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeiten; eine Weiterverarbeitung zu unvereinbaren Zwecken ist grundsätzlich unzulässig.
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO fordert Datenminimierung, es dürfen also nur Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Um zu beantworten, wie ein Bezirksamt Pfandeinnahmen von Grundsicherungsempfängern behandelt, war die Kenntnis der persönlichen Sozialleistungsakte des Antragstellers jedenfalls nicht erforderlich.
Sollten die anderen Ämter tatsächlich personenbezogene Informationen aus dem Altonaer Vorgang erhalten und für die Transparenzanfrage genutzt haben, wäre zu klären:
- Welche personenbezogenen Daten wurden übermittelt?
- Von welcher Behörde an welche?
- Zu welchem Zweck?
- Auf welcher Rechtsgrundlage?
- War die Kenntnis dieser Daten für die Bearbeitung des HmbTG-Antrags erforderlich?
Bestätigte sich dies, läge nicht nur ein Verstoß gegen die Zweckbindung vor, sondern womöglich auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit, Transparenz, Fairness), Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung) und Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage der Verarbeitung).
Der Zweck des Gesetzes würde durch die Bezirksämter ins Gegenteil verkehrt werden.
Formfehler beim Hamburgischen Transparenzgesetz: Flucht in die Anonymität
Auch formal halten die Schreiben einer Prüfung nicht stand. Trotz Aufforderung haben alle vier Bezirksämter weder eine Rechtsbehelfsbelehrung nachgereicht, noch haben sie ihre Antworten mit Namen versehen.

Die identischen Schreiben tragen weder eine Unterschrift noch den Namen eines Bearbeiters. Da die Antwort elektronisch über FragDenStaat kam, greift nach Lesart des Rentners § 37 Abs. 5 Satz 2 HmbVwVfG: Bei einem elektronischen Verwaltungsakt darf die handschriftliche Unterschrift zwar fehlen, doch muss das Schreiben den Behördenleiter, seinen Vertreter oder den Beauftragten, also den Sachbearbeiter, erkennen lassen. Eine Antwort im Namen eines bloßen “Transparenzteams“ genügt dem nicht.
Ähnlich verhält es sich mit der Rechtsbehelfsbelehrung: Gemäß § 13 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) muss jede Ablehnung oder Einschränkung des Informationszugangs durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Belehrung erfolgen. Auch dieser Pflicht kamen die vier Ämter nicht nach.
Wenn Recht und Verantwortung auseinanderfallen
Die beschriebenen Vorgänge werfen nicht nur rechtliche Fragen auf. Sie berühren auch grundlegende Fragen der Moral und Ethik staatlichen Handelns. Eine Verwaltung ist nicht nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie trägt auch Verantwortung dafür, wie sie ihre Befugnisse ausübt und den Menschen begegnet, deren Angelegenheiten sie bearbeitet. Denn Rechtmäßigkeit allein schafft noch kein Vertrauen. Dazu bedarf es auch der Fairness, der Transparenz und der Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.
Das Fehlen von Moral und Ethik in der Verwaltung
Das Machtgefälle zwischen Behörde und Bürger verpflichtet die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt und Verantwortungsbereitschaft. Staatliche Macht ist kein Selbstzweck. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und muss dem Gemeinwohl dienen. Wo diese Verantwortung aus dem Blick gerät, drohen Vertrauensverlust und eine Verwaltungspraxis, die sich der demokratischen Kontrolle entzieht. Wenn Verantwortliche nicht gewillt erscheinen, demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien zu achten und umzusetzen, stellt sich zwangsläufig auch die Frage, ob sie für die Ausübung staatlicher Macht geeignet sind.
Wer zeichnet verantwortlich?
Nach bisherigen Recherchen scheint das Bezirksamt Eimsbüttel die Linie vorgegeben zu haben, der die Ämter Wandsbek, Bergedorf und Harburg folgten. Eimsbüttel war es auch, das auf die Frage des Rentners nach der Namensnennung antwortete:
„Gemäß § 10 Abs. 1 HmbTG werden Auskünfte grundsätzlich im Namen der auskunftspflichtigen Stelle erteilt. Die namentliche Benennung einer einzelnen verantwortlichen Person ist nicht vorgesehen.“
Dieser Verweis ist nicht stichhaltig, da der zitierte Paragraf die Namensnennung nicht regelt und die Begründung juristisch unhaltbar ist. Es liegt nahe, dass sie die Anonymität der Verantwortlichen sichern und den Antragsteller von weiteren Schritten abhalten soll. Zudem wird auch hier deutlich, wie die beteiligten Stellen in Eimsbüttel zum Transparenzgesetz stehen. Offenkundig treten die Mitarbeitenden den Bürgern lieber anonym gegenüber.
Wer sich hinter Textbausteinen und anonymen Kollektiven versteckt, entzieht sich der demokratischen Kontrolle.
Die Bezirksämter konterkarieren damit den Geist des Rechtsstaats.
Es wird weiter berichtet.
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Am 9. Oktober 2026 antwortete das Bezirksamt Mitte auf meine Anfrage vom 19. August 2026. Auf die Frage, wie das Bezirksamt Mitte mit Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen verfährt, lautete die Antwort: „… dem Fachamt Grundsicherung und Soziales liegen keine Unterlagen zur Vollzugspraxis im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen vor.“

Das Bezirksamt Hamburg Mitte übernimmt nicht den vorformulierten Text der übrigen Bezirksämter. Möglicherweise, weil es von einem der anderen Bezirksämter über die Reaktion des Rentners informiert wurde.
Es antwortet gezielt. Obwohl die Antwort nachweislich nicht der Wahrheit entspricht. Damit steht der Vorwurf einer bewusst falschen Auskunft im Raum. Sollte die Unwahrheit wissentlich verbreitet worden sein, wäre das mehr als ein sachlicher Fehler. Dann hätte der Staat seinen Bürger belogen.
Auch in diesem Schreiben fehlt der Name der verantwortlichen Person, wie in den Mitteilungen der anderen vier Bezirksämter Eimsbüttel, Harburg, Bergedorf und Wandsbek. Es entsteht der Eindruck einer gewollten Anonymität: Ein Staatsdiener oder eine Staatsdienerin stülpt sich eine Maske über das Gesicht, um vom Bürger nicht erkannt zu werden und im Verborgenen zu bleiben. Es stellt sich die Frage, ob diese fehlende Zuordnung es dem Bürger erschweren soll, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, und ob dadurch mögliche Konsequenzen für rechtswidriges Verwaltungshandeln vermieden werden könnten.
Wie es weitergeht
Der Rentner hat den Eindruck, dass ihm die Auskunft absichtlich vorenthalten werden soll. Er will nun juristisch prüfen lassen, ob eine Amtspflichtverletzung, rechtswidriges Verwaltungshandeln, ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, eine Verletzung der Beratungspflicht oder pflichtwidriges Unterlassen vorliegt.
Außerdem muss geklärt werden, ob und inwieweit die Leiterin des Sozialamts Altona in den Vorgang eingebunden war. Sie lasse, so die persönliche Einschätzung des Rentners, im Umgang mit ihm seit Langem eine neutrale Haltung vermissen (>Beispiele) und könnte hier Einfluss genommen haben. Siehe auch → Der Umgang mit Moral und Ethik im Sozialamt Altona.