Wie das Sozialamt Altona Widersprüche erschwert
von Christian Stoll, 28.12.2025
Der Rentner Hans S. bezieht eine kleine Rente und erhält zusätzlich Grundsicherung im Alter vom Sozialamt Altona.
Seit einiger Zeit zieht die Behörde ihm Einnahmen aus dem Flaschensammeln von der Grundsicherung ab.
Er hat mehrfach Widerspruch eingelegt. Frau Seifert weist die Widersprüche gegen seine Leistungsbescheide reihenweise zurück.
Begründung: nicht „formgerecht“ eingereicht.
Was „formgerecht” wäre, teilt sie dem Rentner jedoch nicht mit. Sie verschweigt es.
In ihrem Ablehnungsschreiben verweist sie – bürgerferner kann man sich nach Ansicht des Rentners kaum verhalten – lediglich auf einen Paragrafen, aus dem ersichtlich sein soll, in welcher Form ein Widerspruch dem Amt einzureichen ist (§ 70 Abs. 1 VwGO). Als hätte sie es nicht mit einem älteren Menschen, sondern mit einem Anwalt zu tun.
Noch schlimmer wird es auf eine Nachfrage des Rentners: Er erhält – man mag es kaum glauben – statt einer zielführenden Antwort eine Kopie des Gesetzestextes.
Es stellt sich die Frage, warum in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht klar und deutlich aufgeführt ist, was in dem § 70 steht; nämlich dass ein Widerspruch
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen ist. Stattdessen ist zu lesen:
Rechtsbehelfsbelehrung
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.“
Die Antwort auf diese schwammige und nichtssagende Rechtsbehelfsbelehrung ist einfach: Offensichtlich will die Behörde mit dieser schwammigen Rechtsbehelfsbelehrung verhindern, dass Widersprüche eingereicht und aufwendig bearbeitet werden müssen.
Denn was macht ein rechtsunkundiger Leistungsempfänger im digitalen Zeitalter?
Er schreibt eine E-Mail, die nicht rechtskonform ist, nicht rechtskonform sein kann, sodass sein Widerspruch zurückgewiesen wird.
Welche Möglichkeiten bietet das Sozialamt Altona seinen „Schutzbefohlenen“ und was kann ein Leistungsberechtigter dagegen unternehmen?
Möglichkeit I:
Er legt erneut Widerspruch ein.
Dazu müsste er zunächst herausfinden, was im § 70 Abs. 1 VwGO eigentlich steht.
Er muss den Gesetzestext
– ihn lesen,
– ihn verstehen und
– einen Brief schreiben,
– kostenpflichtig eine Briefmarke und einen Umschlag besorgen (die Jüngeren mögen das “Briefmarke” und “Umschlag” googeln) und
– den Brief ebenfalls kostenpflichtig, zur Sicherheit per Einschreiben, an die Behörde schicken.
Möglichkeit II:
Einen erneuten Widerspruch fallen lassen.
Und auf Möglichkeit II spekuliert Frau Seifert vom Sozialamt Altona, davon ist der Rentner überzeugt. Die stoische Weigerung, in der Rechtsbehelfsbelehrung klar zu benennen, was für einen erfolgreichen Widerspruch erforderlich ist, ist für den Rentner ein starkes Indiz für Willkür im Amt.
Schließlich soll eine Rechtsbehelfsbelehrung sicherstellen, dass Bürger in die Lage versetzt werden, gegen einen belastenden Verwaltungsakt rechtzeitig und formgerecht vorzugehen. Sie ist ein wesentliches Element des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes.
Selbst wenn man sich aus Unwissenheit nicht an die strengen Vorgaben gehalten hat,
ist es unverhältnismäßig, den Zugang zum Recht allein an der fehlenden
Einreichungsform scheitern zu lassen, zumal der Rentner durch seine E-Mail bekundet hat,
– dass der Wille zum Widerspruch vorhanden ist,
– die Behörde den Widerspruch fristgerecht erhalten hat
– und der Formfehler durch das Verhalten der Behörde und der lapidar formulierten Rechtsbehelfsbelehrung mitverursacht wurde.
Das Konzept der Behörde scheint aufzugehen.
Fehlende Bürgernähe, kein respektvoller und fürsorglicher Umgang mit älteren Personen, keine ausreichende Beratungs- und Mitwirkungspflicht – all das sind gesetzliche Vorgaben, die hier nach Meinung des Rentners missachtet werden.
„Schämen sollten sich die Behördenmitarbeitenden des Sozialamts Altona”, sagt der Rentner Hans S.
Er fragt sich, was Familienangehörige oder der Freundeskreis wohl über die Bediensteten denken würden, wenn sie wüssten, wie rücksichtslos und empathielos sie sich tagsüber hinter verschlossenen Türen gegenüber abhängigen alten Menschen verhalten.
Dabei geht es auch anders: Andere Sozialämter weisen in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail zulässig ist.
Doch es geht noch weiter.
Vertrauensbruch
Ein weiteres Detail wiegt besonders schwer. Frau Seifert schreibt dem Rentner:
„Sie können Ihre Unterlagen gerne weiterhin per Mail an das Fachamt Grundsicherung und Soziales senden, wenn Ihnen die postalische Einsendung zu teuer bzw. zu umständlich ist.“
Kurz darauf weist sie seine per E-Mail eingereichten Widersprüche jedoch als nicht formgerecht zurück.
Dass der Rentner sich getäuscht und hintergangen fühlt, ist nachvollziehbar.
Denn die Sachbearbeiterin hat die
– E-Mail-Kommunikation ausdrücklich befürwortet,
– sie nicht auf bloße Informationen beschränkt und
– dadurch den Eindruck einer gleichwertigen Alternative zur Schriftform erzeugt.
So entsteht ein konkretes Vertrauen, das anschließend zum Nachteil des Rentners ausgenutzt wird.
Nach Einschätzung des Rentners handelt es sich hier um treuwidriges Verhalten.
Ausnahmen
Zu klären bleibt, ob ein per E-Mail eingereichter Widerspruch nicht jedenfalls dann zulässig ist,
– wenn die Behörde E-Mail-Kommunikation aktiv nutzt und fördert,
– wenn eine E-Mail-Adresse im Briefkopf angegeben ist,
– wenn bereits per E-Mail kommuniziert wurde
– oder wenn der Bescheid suggeriert, elektronische Kommunikation sei allgemein zulässig.
In solchen Fällen entsteht für Leistungsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen.
Im Sozialrecht gilt ein besonders bürgerfreundlicher Maßstab. Leistungsberechtigte sind häufig rechtsunkundig, weshalb formale Hürden den Zugang zum Recht nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig:
Effektiver Rechtsschutz darf nicht an überspannten Formanforderungen scheitern.
Wir werden weiter berichten.