Liegt hier Willkür vor?
Die Antwort des Rentners Hans S. auf das -unverständliche – Begehren der Sachbearbeiterin Seifert. Er fordert eine Stellungnahme ein.
E-Mail:
Betreff: Antrag für eine Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 05.12.2025/Nachweis betriebliche Auswertung und Gewerbeanmeldung
Sehr geehrte Frau Seifert,
Sie fordern mich auf, eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2025 sowie eine Gewerbeanmeldung für angebliche Internetverkäufe vorzulegen. Beides kann ich nicht leisten, da die Voraussetzungen hierfür fehlen. Darüber hinaus ist ihr Verlangen für mich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar.
Eine betriebswirtschaftliche Auswertung setzt zwingend ein bestehendes Gewerbe sowie laufende Geschäftsvorfälle voraus. Ohne Einnahmen ist eine solche Auswertung objektiv nicht möglich. Gleiches gilt für die Forderung nach einer Gewerbeanmeldung, für die es ohne nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit keine rechtliche Grundlage gibt. Ihr Schreiben enthält hierzu keinerlei Begründung.
Nach den §§ 60 ff. SGB I bestehen Mitwirkungspflichten ausschließlich insoweit, als die angeforderten Unterlagen leistungsrelevant, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Darüber hinaus sind Sie meiner Meinung nach an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden; Ermittlungen ohne konkrete Tatsachengrundlage sind unzulässig. Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet die Behörde zudem, Anlass und Zweck einer Forderung klar zu benennen.
Diese Anforderungen werden in Ihrem Schreiben nicht erfüllt. Sie nennen weder konkrete Tatsachen noch Anhaltspunkte, aus denen sich eine gewerbliche Tätigkeit oder Einnahmen im Jahr 2025 ergeben sollen. Wie Ihnen bekannt ist, habe ich bereits mehrfach erklärt, im genannten Zeitraum keine Einnahmen erzielt zu haben, abgesehen von ordnungsgemäß angezeigten Erlösen aus Pfandflaschensammlungen.
Vor diesem Hintergrund stelle ich den Antrag, schriftlich darzulegen, auf welche konkreten Tatsachen Sie Ihre Forderungen stützen und weshalb diese aus Ihrer Sicht leistungsrelevant sein sollen. Ohne eine solche Begründung ist der Eindruck einer sachlich nicht gerechtfertigten, möglicherweise willkürlichen Maßnahme nicht auszuräumen, deren juristische Bewertung ich anstrebe.
Bitte beantworten Sie diese Anfrage bis 04.02.2026.
Mit freundlichen Grüßen