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Hamburgische Bürgerschaft: Das Ergebnis seiner Eingabe löste Kopfschütteln aus.
von Jutta König, 10.07.2026 – update
Mit dem Eingabenausschuss stellt die Hamburgische Bürgerschaft ein parlamentarisches Kontrollorgan bereit, das immer dann eingreifen soll, wenn sich Bürger von der Verwaltung ungerecht behandelt fühlen. Im Namen des Landesparlaments nimmt das Gremium das Handeln von Behörden und Senat im Einzelfall unter die Lupe und fordert offizielle Stellungnahmen ein. Drängt sich der Verdacht einer Fehlentscheidung auf, verhandelt der Ausschuss im Auftrag der Bürgerschaft mit den Behörden, um eine einvernehmliche Lösung für die Betroffenen zu finden.
Die politische Proklamation unterscheidet sich jedoch oft drastisch von der behördlichen Realität. Das zeigt der Fall des Rentners Hans S.
Der 75-Jährige, der auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist, wandte sich im Juli 2025 an die Hamburgische Bürgerschaft. Er bat das Parlament, die Kürzung seiner Bezüge aufzuheben. Veranlasst hatte den Einbehalt das Fachamt für Grundsicherung und Soziales in Hamburg-Altona unter der Leitung von Amtsleiterin Pockrand. Das Fachamt begründete den Schritt damit, dass der Rentner die Jahresabrechnungen für Wasser und Gas nicht fristgerecht vorgelegt und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Unberücksichtigt blieb dabei, dass das Sozialamt dem Rentner das Fehlen der Versorgerunterlagen vorab überhaupt nicht mitgeteilt hatte. Die Behörde zeigte ihm weder Wege auf, wie er die Kürzung seiner ohnehin geringen Bezüge hätte abwenden können, noch räumte sie ihm eine Frist zur Nachreichung der Dokumente ein. Weiter Informationen hierzu →
Auch der Eingabenausschuss der Bürgerschaft maß diesem Versäumnis keinerlei Bedeutung bei: Er lehnte den Antrag des Rentners ab.
Hans S. reagierte entsetzt. Dass sich die Bürgerschaft „eingehend“ mit seiner Eingabe befasst habe, wie es in dem offiziellen Schreiben heißt, kann er nicht erkennen. Nach Ansicht des Rentners hat die Volksvertretung den Sachverhalt nicht aufgeklärt, sondern die Argumentation des Sozialamts ungefiltert übernommen.
Diese unkritische Bearbeitung von Bürgeranfragen beschädigt potenziell das Vertrauen aller Betroffenen, die vom Sozialamt Altona Grundsicherung im Alter beziehen. Denn die Behörde kann so weiterhin Kürzungen vornehmen, ohne geltendes Recht zu beachten – ein Umstand, den das Parlament offenbar nicht einmal geprüft hat.
Eine tiefergehende rechtliche Prüfung hätte den gravierenden Verwaltungsfehler unweigerlich offengelegt und zur Aufhebung der Kürzungen führen müssen.
Denn das Sozial- und Verwaltungsrecht hat strikte Mitteilungs-, Begründungs- und Informationspflichten für Behörden. Gegen all diese Vorgaben hat das Sozialamt Altona im Fall von Hans S. verstoßen.
Besonderes Gewicht kommt der gesetzlichen Anhörungspflicht vor belastenden Entscheidungen zu. Gemäß § 24 SGB X und § 28 VwVfG muss die Behörde eine beabsichtigte Maßnahme und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorab mitteilen. Betroffenen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Ohne diese vorherige Anhörung ist ein Kürzungsbescheid formell rechtswidrig. Will das Sozialamt Leistungen wegen fehlender Unterlagen – hier der Jahresabrechnungen für Gas und Wasser – mindern oder entziehen, muss es zudem zwingend die Vorgaben des § 66 Abs. 3 SGB I einhalten. Eine Kürzung ohne Vorwarnung ist unzulässig.
Dem Amt sind in diesem Fall drei konkrete Rechtsverstöße anzulasten:
- Keine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung: Das Gesetz bestimmt, dass Leistungen wegen fehlender Mitwirkung erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gekürzt werden dürfen.
- Fehlende Rechtsfolgenbelehrung: Das Amt hätte schriftlich warnen müssen, welche konkreten finanziellen Folgen das Ausbleiben der Unterlagen hat.
- Verstoß gegen die Anhörungspflicht: Vor einem belastenden Verwaltungsakt wurde dem Bürger kein rechtliches Gehör gewährt.
Dass die Jahresabrechnungen fehlten, rechtfertigt das behördliche Vorgehen folglich nicht. Hans S. wirft der Amtsleitung vor, den schweren Verfahrensfehler durch eine Schuldumkehr kaschieren zu wollen, indem ihm eine verletzte Mitwirkungspflicht unterstellt wird.
Einen Beleg für das behördliche Versäumnis liefert das Sozialamt in seiner Stellungnahme an die Bürgerschaft sogar selbst. Dort heißt es: „Der Hinweis auf die fehlenden Nachweise ist bedauerlicherweise verzögert erfolgt.“

Im Klartext: Die Kürzungen begannen bereits im Februar 2025. Die Mitteilung über die angeblich fehlenden Unterlagen erging jedoch erst im Juli 2025 – nachdem Nachfragen des Rentners über den Grund der Kürzungen zunächst unbeantwortet geblieben waren.
Die Bürgerschaft ließ diese Eingeständnis über den behördlichen Fehler unberücksichtigt.
Ebenso wenig reagierte sie auf den Satz, der in jedem Leistungsbescheid aufgeführt ist. Dort heißt es: “Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Grundsicherung wird automatisch geprüft.”
Allein dieser einzige Satz entlastet den Rentner zu 100 %, , suggeriert er doch, dass er sich um nichts kümmern müsse, das Amt meldet sich bei Bedarf.
Dass die Hamburgische Bürgerschaft angesichts dieser dokumentierten Rechtsverstöße die Kürzungen dennoch als gerechtfertigt einstufte, offenbart ein problematisches Verständnis von parlamentarischer Kontrolle.
Statt sich als Anwalt der Bürger zu beweisen, meidet die Volksvertretung den Konflikt mit der Verwaltung. Für den Betroffenen ist das ein Armutszeugnis.
Das Prinzip Aktenwahrheit
Wie eine Hamburger Behörde einen Fehler verschweigen wollte und ein Rentner auf sein Recht beharrte.
Doch auch die Behörde im Bezirk Hamburg-Altona verletzte in ihrer Stellungnahme an die Hamburgische Bürgerschaft vom 31. Juli 2025 nach Auffassung des Rentners das Neutralitäts- und Objektivitätsgebot. Indem sie den Sachverhalt unvollständig darstellte, habe sie gegen den Grundsatz der Aktenwahrheit verstoßen.
Aktenwidrige Verkürzungen hat es bereits im Vorfeld gegeben, siehe → hier
Demnach verschwieg das Amt der Bürgerschaft, dass der Rentner einen Gesetzesverstoß gemeldet hatte, weil er vorab nicht über die Kürzungen informiert worden war. Unerwähnt blieb auch, dass der Betroffene die Weiterleitung von Versorgerunterlagen an das Sozialamt im Juli 2025 bewusst verweigerte. Er forderte vorab die schriftliche Bestätigung, dass die Kürzungen unrechtmäßig erfolgt waren, um ein vermeintlich schuldhaftes Versäumnis seinerseits auszuschließen. Andernfalls befürchtete er, die Behörde werde den schwerwiegenden Verwaltungsfehler nach erfolgter Nachzahlung vertuschen und ihm die Schuld zuweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die behördliche Behauptung, das Zurückhalten der Dokumente sei „nicht nachvollziehbar“, als unwahr.
Zudem unterschlug die Behörde, dass das Gesprächsangebot von Frau Pockrand, Fachamtsleitung, nicht der Aufklärung diente, sondern als Ausweichmanöver gedacht war, um eine Frage nicht beantworten zu müssen.
Der Rentner lehnte daraufhin den Dialog ab, da dieser ihm unzweckmäßig erschien. Sein Ziel war eine schriftliche, rechtlich verbindliche Anerkennung des behördlichen Fehlers statt einer bloßen mündlichen Absprache.
Bürgerschaft bevorteilt die Behörde. Der Korpsgeist der Institutionen
Das Hamburger Sozialgericht lässt alle eingereichten Unterlagen jeweils der Gegenseite zukommen. Ein Rechtsstaatsprinzip.
Die Bürgerschaft tut das nicht. Sie verweigerte im Dezember 2025 zunächst die Herausgabe der Altonaer Akte. Damit verweigerte sie dem Rentner das Recht, die behördliche Gegendarstellung auf Richtigkeit, auf Objektivität zu überprüfen.
Wie bereits in der einseitig ausgefallenen Begründung der Bürgerschaft, wurde auch hier nach Meinung des Rentners, der Altonaer Behörde ein Vorteil eingeräumt. Beide Institutionen scheinen auf einer Ebene zu fungieren. Der Rentner, eine Ebene darunter.
Die Bürgerschaft schrieb dem Rentner: 
Die Behörden freuen sich, können sie doch in ihren Gegendarstellungen behaupten, was sie wollen, zum Nachteil der Antragsteller.
Der Rentner schrieb erneut:

Nach langem Ringen setzte sich der Rentner mit seinem Begehren durch.
Nach acht Wochen wurden ihm endlich die Dokumente zugeschickt.
Der Sachbearbeiter war ein Herr H..
Auf ihn traf der Rentner ein paar Monate später, als er weitere Eingaben gegen das Fachamt Grundsicherung und Soziales einreichte.
Die Begegenung löste Kopfschütteln aus.
Der Verdacht der Retourkutsche
Ein technischer Defekt oder persönliche Rache? Wie aus einem Behördenfehler ein handfester Streit zwischen Bürger und Sachbearbeiter wurde.
Herr H., besagter Sachbearbeiter, erinnerte sich offenbar an den vorangegangenen Disput, als sich der Rentner im Juli 2026 nach dem Verbleib der Geschäftszeichen zweier im Mai eingereichter Eingaben erkundigte.
Der Mitarbeiter teilte dem Betroffenen mit, dass die Eingaben vom 23. und 27. Mai 2026 nicht vorlägen und er die Anträge erneut online einreichen müsse. Als Begründung führte er einen vermeintlichen Systemfehler am 27. Mai an, auf den auch auf der Webseite hingewiesen worden sei. Warum allerdings die Eingabe vom 23. Mai – also Tage vor dem angeblichen Defekt – ebenfalls fehlte, ließ der Sachbearbeiter unerwähnt.
Das machte den Rentner misstrauisch. Seine anschließenden Recherchen ergaben, dass am besagten Tag weder eine technische Störung vorlag noch ein entsprechender Hinweis auf der Internetseite existierte; ein Screenshot des Betroffenen belegte dies. Zudem besaß der Rentner für beide Vorgänge offizielle Eingangsbestätigungen, die den erfolgreichen Transfer an die Bürgerschaft bewiesen.
Mit den Fakten konfrontiert, waren die Dokumente im Amt plötzlich wieder auffindbar. Eine „tiefere Suche“ habe dies möglich gemacht, hieß es seitens des Sachbearbeiters.
Aus Sicht des Rentners stellt sich der Vorfall jedoch anders dar: Er vermutet hinter dem vermeintlichen Datenverlust eine gezielte Retourkutsche des Mitarbeiters Herrn h. – eine späte Reaktion auf seine Beharrlichkeit beim Streit um die Akteneinsicht.