Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona 
Die hier geschilderten Vorgänge basieren auf vorliegende Dokumente und auf der Darstellung des Betroffenen und stellen somit eine persönliche Bewertung dar. ← Zurück zur Übersicht

Sozialamt Altona verrechnet Einnahmen vom Pfandflaschensammeln

    von Christian Stoll, 18.10.2025

Der Fall Hans S. im Überblick.
Darf das Sozialamt Pfandbeträge anrechnen?
Kritik am Vorgehen des Sozialamts
Rechtliche Einordnung (§ 82 SGB XII)
Reaktionen von Medien und Politik
Fazit: Grauzone oder Fehlentscheidung?

Sozialamt Altona in Hamburg

Kurz erklärt: Darf das Sozialamt Einnahmen abziehen?
Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Ob Einnahmen aus Flaschensammeln als Einkommen gelten, ist rechtlich umstritten und wird behördlicherseits unterschiedlich gehandhabt.

Der 75-jährige Rentner Hans S. erhält seit 2023 Grundsicherung im Alter. Seine Ersparnisse sind aufgebraucht. Die Rente reicht nicht zum Leben. Schonvermögen hat er nicht angesammelt. Mit dem Antrag zur Sozialhilfe wartete er, bis es nicht mehr ging. Ein Fehler, wie sich herausstellen sollte. 

Die Lebenshaltungskosten sind 2025 durch Naturkatastrophen, Blockaden und den Ukraine-Krieg um 30 bis 40 Prozent gestiegen. Er kommt kaum noch über die Runden. Im September überwand er sich schließlich zu einem Schritt, der ihn schon beim Gedanken daran mit Scham erfüllte: Flaschensammeln. Dieser Schritt schien unausweichlich.

Das Sozialamt Altona kürzt ihm in einem andauernden Streitfall seit Monaten die Bezüge.
Hinzu kamen unerwartete Ausgaben: Sein Fahrrad wurde ausgerechnet am Hinterrad beschädigt. Die Reparatur würde kostenintensiv sein. Geld dafür hatte er nicht, war aber auf das Fahrrad angewiesen. Zusätzlich fielen Kosten für die Medikamente an, und ein Paar neue Schuhe mussten her, die alten waren nicht mehr zu reparieren.
Es war absehbar, dass das Geld für Lebensmittel bis zum Monatsende nicht reichen würde,
obwohl er seine Essensgewohnheiten angepasst hatte, um über die Runden zu kommen.
So nahm er nur noch zwei Mahlzeiten am Tag zu sich: Vormittags um 11 Uhr Haferflocken mit Wasser. Ab 17 Uhr Kartoffeln mit Tiefkühlgemüse oder Nudeln mit Tomatenmark. Zusammen in einem Topf gekocht, senkt das den Stromverbrauch erheblich.
Suppenküchen kamen für ihn nicht infrage; ihr Angebot reicht kaum für diejenigen, die noch weniger haben als er.

Die Überwindung war groß an jenem Abend, ebenso die Angst, von Freunden, Bekannten oder Nachbarn beim Flaschensammeln erkannt zu werden. Er suchte den Schutz der Dunkelheit. In trockenen Nächten durchwühlte er, sofern es sein Gesundheitszustand zuließ, Mülleimer und Container. Bei Regen blieb er zu Hause. Das Loch in seinem Schuh ließ ihm keine andere Wahl. 
Im zweiten Monat seiner Tätigkeit riss ihm jemand die Tüte mit dem „Gold“ aus der Hand – Dosen, die 25 Cent einbringen. Die Konkurrenz schläft nicht.

Wer Geld vom Staat erhält, muss Einnahmen jeglicher Art melden. Das ist selbstverständlich – auch für Hans S.
So teilte er dem Sozialamt freiwillig seine Einnahmen aus dem nächtlichen Flaschensammeln mit: 58,25 Euro.
Die → Sachbearbeiterin Seifert zog diesen Betrag von seiner Grundsicherung wieder ab. Nächte der Arbeit – umsonst.
Er legte Einspruch ein und kritisierte die Kürzung als ungerechtfertigt.
Die Mitarbeiterin wies seinen Einspruch mit dem Verweis auf  § 82 Abs. 1  und 3 SGB XII (Sozialgesetzbuch) zurück.
Demnach gelten Einnahmen grundsätzlich als Einkommen. Umstritten ist jedoch, ob gelegentliches Pfandflaschensammeln >grundsätzlich< darunter fällt.

Die Sachbearbeiterin zitierte lediglich die Überschriften – ohne ihrer Begründungspflicht nachzukommen. In die Tiefe ging sie nicht, dorthin, wo der Gesetzgeber Ermessensspielräume eröffnet, die es ermöglichen würden, geringfügigen Einkünfte nicht auf die Regelleistungen anzurechnen, zum Beispiel bei  Härtefällen. 
Ein Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände eine unzumutbare Belastung darstellen – insbesondere dann, wenn sie nicht selbst verschuldet oder vorhersehbar waren. Es geht um atypische Situationen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

Wann sonst könnte es sich um einen Härtefall handeln, wenn nicht bei einem, der durch Epidemien, Umweltkatastrophen, Kriege oder Blockaden verursacht wurde? 

Diese Möglichkeit der Belassung von Einnahmen durch Flaschensammeln nutzte die Behördenmitarbeiterin nicht. 
Ihr Standpunkt scheint klar:
Kein Leistungsberechtigter, der Grundsicherung im Alter erhält und vom Sozialamt Altona betreut wird, darf sich etwas durch Flaschensammeln hinzuverdienen.

Dieser Auffassung ist auch die Leiterin des Sozialamts Altona, Frau Pockrand, das Bezirksamt Altona, sowie die Sozialbehörde in Hamburg.

Dem Rentner Hans S. bleiben drei Möglichkeiten:
– weitermachen, sich nichts zu schulden kommen lassen und die Einnahmen ordnungsgemäß dem Amt melden,
– auf Einnahmen durch Flaschensammeln verzichten – oder
– die Einnahmen nicht melden und damit das Risiko eingehen, erwischt zu werden.
Er entschied sich für die erste Möglichkeit. Er lässt sich nicht durch einen unsinnigen Paragrafen dazu nötigen, Vorschriften zu missachten.

Die September-Einnahmen in Höhe von 58,25 Euro verhinderten zunächst das Gröbste, obwohl das Sozialamt Altona unter Leitung von Frau Pockrand, ihm diesen Betrag wieder abgezog. Gleiches gilt für die Folgemonate:  
11,75 Euro, 27,56 Euro, 20,25 Euro 27,25 Euro.