Sozialgericht: Herr Toschka vertritt das Bezirksamt Altona
Herr Toschka vertritt die Behörde in der Klage des Rentners vor dem Sozialgericht Hamburg.
Der hat die Behörde am 12.08.2025 verklagt, den Leistungsbescheid mit den gekürzten Beträgen aufzuheben und ihm die vollen Bezüge zuzusprechen. In der Fortsetzungsfeststellungsklage vom 13.09.2025 beantragte er, den besagten Leistungsbescheid als rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Kürzungen nicht hätten erfolgen dürfen, ohne ihn darüber zu informieren, dass diese Unterlagen fehlten. Sein berechtigtes Feststellungsinteresse dient der Klärung der Rechtslage, um eine Wiederholung auszuschließen, und er soll rehabilitiert werden, indem ihm kein Verschulden nachgesagt werden kann.
Zum weiteren Verständnis muss an dieser Stelle ein juristischer Hinweis erfolgen. Dieser deckt, sofern er tatsächlich Anwendung findet, die gesamte Bandbreite von Vertuschungsversuchen und Versuchen der Schuldumkehr auf, die der Rentner nicht nur im Verhalten der Mitarbeiterinnen Seifert, Schwien, Pockrand und Scherwath sieht, sondern im besonderem Maße auch in den Argumentationen von Herrn Toschka, was die Schreiben an das Sozialgericht anbelangt.
Herr Toschka und die Mitarbeiterinnen verweisen ständig auf die Mitwirkungspflicht des Rentner, die er gemäß § 60 SGB I nicht erfüllt habe, da er die Versorgerunterlagen für Gas und Wasser nicht beigebracht habe.
Diese Feststellungen stehen jedoch im Widerspruch zur Gesetzeslage.
Hier heißt es :
Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers (Rentner) nach § 60 SGB I ist nicht schrankenlos. Sie wird durch verfassungsrechtliche Grundsätze und die Verfahrenspflichten der Behörde begrenzt. Kommt die Behörde ihrer eigenen Pflicht nicht nach, kann sie sich nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller (Rentner) berufen.
Auch der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) ist hier eindeutig: Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Die Pflicht des Antragstellers zur Mitwirkung (§ 60 SGB I) bleibt bestehen, doch trägt die Behörde die Verantwortung für eine vollständige Aufklärung. Das bedeutet: Hinweisen, unterstützen, nachfragen – nicht einfach ablehnen.
Besonders klar regelt dieses Gesetz die Pflichten der Behörde.
§ 37 SGB X: „Ermittlung des Sachverhalts; Anhörung“
Die Behörde hat den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und den Betroffenen anzuhören. Wird etwas für die Leistungsbewilligung Wesentliches (hier z. B. Nachweis der Gas-/Wasserabrechnungen) nicht vorgelegt, muss die Behörde den Betroffenen auffordern, die Unterlagen nachzureichen.
Der Rentner geht davon aus, dass die geltenden Gesetze dem beteiligten Personenkreis bekannt sind – und bewusst missachtet wurden. Für ihn ist das ein klarer Beleg für Vorsatz und den Versuch der Schuldumkehr.
Das Verhalten von Herrn Troschke aus dem Rechtsamt Altona hält der Rentner für strafrechtlich relevant:
Herr Troschke agiert aus seiner Sicht weder objektiv noch gesetzeskonform. In einem Schreiben an das Sozialgericht behauptet er sinngemäß, die Klage hätte gar nicht eingereicht werden dürfen, da die Angelegenheit vorab in den Fachabteilungen hätte geklärt werden können. Dabei verschweigt er jedoch, dass die Bemühungen des Rentners von vornherein durch das Nichtbeantworten von E-Mails unterbunden wurden (siehe Bild 1).
In seiner Begründung führt er auch an, dass das gesamte Verfahren gar nicht hätte stattfinden müssen, wenn der Rentner die Unterlagen sogleich vorgelegt hätte. Er verschweigt jedoch, dass das Verfahren gegenstandslos gewesen wäre, wenn sich die Behörde an die Gesetze gehalten hätte.
Darüber hinaus stellt er den Rentner als jemanden dar, der die Situation durch fehlende Unterlagen selbst verschuldet habe. Dabei verschweigt er die gesetzliche Lage, die die Verantwortung klar bei der Behörde sieht.
- Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X): Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Die Pflicht des Antragstellers zur Mitwirkung (§ 60 SGB I) bleibt bestehen, aber die Behörde trägt die Verantwortung für eine vollständige Aufklärung. Das bedeutet: Hinweisen, unterstützen, nachfragen – nicht einfach kürzen.
Dieses Gesetz muss Herrn Toschka bekannt sein. Dass er es nicht berücksichtigt, wertet der Rentner als Amtspflichtverletzung.
Ein Beamter hat nach § 60 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Pflicht, seine Aufgaben unparteiisch, gesetzeskonform und zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen.
Ein weiterer Vortrag von Herrn Toschka gegenüber dem Sozialgericht zeigt nach Ansicht des Rentners, wie sehr Herr Toschka bemüht ist, ihn zu diskreditieren: So trägt Herr Toschka dem Gericht vor, der Rentner halte womöglich Versorgerunterlagen zurück, um mögliche Guthaben bei den Energieversorgern zu verheimlichen. Diese Behauptung entbehrt jedoch jeder Grundlage. Schließlich hat der Rentner stets sämtliche Einnahmen seiner Sachbearbeiterin gemeldet – Verkauf von Kleidungsstücken und Gutschrift des Stromversorgers – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht. Diese ehrliche Handlungsweisen dürften nach Aktenlage auch Herrn Toschka bekannt gewesen sein. Ohne diese Frage im Vorwege mit dem Rentner geklärt zu haben, äußert er zu Ungunsten des Rentners sein Gedankenspiel vor dem Sozialgericht.
Vor Gericht besteht eine besondere Pflicht zur Wahrheit und zur Vermeidung von Verunglimpfungen. Der Versuch, die Glaubwürdigkeit des Rentners durch einen isolierten und nicht aufgeklärten Punkt in Zweifel zu ziehen, wertet der Rentner als unzulässige Prozesstaktik.
Zudem stellt Herr Toschka in einem weiteren Satz fest, dass der Rentner die Unterlagen vorlegen werde, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen sind.
Die Argumentation, Hans S. könnte vermutlich ein Guthaben verschweigen, ist demnach nicht nur haltlos, sondern zeigt dem rentner auch, mit welcher Energie der Behördenvertreter versucht, den Rentner in ein schlechtes Licht zu rücken.
Nach Auffassung des Rentners könnte auch dies strafbar sein. (siehe Bild 2).
Auch im nachfolgenden Bild versucht Herr Troschka nach Meinung des Rentners, ihn als Schuldigen darzustellen. Er führt aus, dass allein der Rentner (Antragsteller) für das Herbeibringen der Unterlagen verantwortlich ist. Er nennt das Datum des 01.07.2025, an dem der Rentner erstmals den Grund der Kürzungen erfahren hat, die seit März 2025 (!!) vorgenommen werden. Dass seine Anfragen zuvor nicht beantwortet wurden und die Behörde ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, bleibt unerwähnt,
siehe Bild 3.
Und wieder verweist Herr Toschka auf die Mitwirkungspflicht des Rentners, der gemäß § 60 SGB I alle Unterlagen beizubringen hat, die seine Leistungen betreffen.
Im Satz zuvor schreibt er sogar: “Der Antragsteller verkennt ferner, dass es einer Aufforderung seitens der Antragsgegnerin (Behörde) nicht bedarf.” In Sachen “Schuldumkehr” ist dies ein wichtiges Argument, siehe Bild 4.
Was führt das Gesetz hierzu aus?
Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers (Rentner) nach § 60 SGB I ist nicht schrankenlos. Sie wird durch verfassungsrechtliche Grundsätze und die Verfahrenspflichten der Behörde begrenzt. Kommt die Behörde ihrer eigenen Pflicht nicht nach, kann sie sich nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller (Rentner) berufen.
Das die Behörde ihrer Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, wird in keinem einzigen Satz erwähnt.
Nach Meinung des Rentners versucht Herr Toschka ihn vor dem Sozialgericht zu verunglimpfen.
Vor Gericht besteht eine besondere Pflicht zur Wahrheit und zur Vermeidung von Verunglimpfungen. Der Versuch, die Glaubwürdigkeit des Klägers durch einen isolierten und nicht aufgeklärten Punkt in Zweifel zu ziehen, könnte als unzulässige Prozesstaktik angesehen werden.
Die Einlassung des Herrn Toschka erscheint dem Rentner als rechtsfehlerhaft und potentiell pflichtwidrig. Sie basiert auf einer oberflächlichen und nicht aufgeklärten Tatsache, ignoriert die behördliche Aufklärungspflicht und nutzt einen formalen Punkt in einer Weise, die er als verunglimpfend ansieht. Lesen Sie → hier die ganze Geschichte