← Zurück zur Startseite   Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona

Es bloggen – Christian Stoll – Jan Petermann – Jutta König – Gerd Müller – Hans S.

Sozialamt Alton. Rentner gewinnt.

Endlich. Sozialamt Altona darf dem Rentner Hans S. seine Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln nicht mehr abziehen

von Christian Stoll, 20.09.2026 – update

Das Amt darf die Einnahmen aus dem Sammeln und Abgeben von Pfandflaschen nicht nur dem Rentner Hans S. künftig nicht mehr anrechnen. Es darf dies bei keinem Menschen tun, der Grundsicherung im Alter bezieht und sich mit dem Sammeln von Pfandflaschen ein paar Euro zum Lebensunterhalt hinzuverdient.

Dass diese Klarstellung überhaupt erreicht wurde, ist der Hartnäckigkeit von Hans S. zu verdanken. Er wollte nicht einsehen, dass arme Menschen sich nichts hinzuverdienen dürfen. Sein Rechtsgefühl sagte ihm, dass eine derartige Praxis gegen die Menschenwürde verstößt.

Trotzig meldete er Monat für Monat seine Einnahmen pflichtgemäß dem Sozialamt Altona – obwohl ihm das Geld anschließend wieder abgezogen wurde. Hans S. war der Einzige, der seine Einnahmen dem Amt meldete. Alle anderen Grundsicherungsempfänger taten dies nicht, so die Behörde. Dafür musste er sogar Hohn und Spott in der Bevölkerung ertragen.

Seine Hartnäckigkeit hat sich gelohnt: Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung im Alter erhalten, müssen ihre Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln nun nicht mehr verschweigen und somit keine Kürzung ihrer Grundsicherung mehr fürchten. 

Aufhebung

Liegt Amtsmissbrauch im Sinne einer Rechtsbeugung durch die Leiterin des Fachamts Grundsicherung und Soziales (Sozialamt) in Hamburg-Altona vor?
Dem 75-jährigen Rentner Hans S. hätten die mühsam erzielten Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen jedenfalls nie abgezogen werden dürfen – so viel steht nach monatelangem Ringen nun fest.


Die Wende

Ein Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom
29. April 2026
bringt die Rechtslage auf den Punkt: Gemäß § 84 Absatz 2 SGB XII – beziehungsweise unter analoger Anwendung des dahinterliegenden Rechtsgedankens – können solche Einkünfte anrechnungsfrei bleiben, sofern sie nicht nennenswert zum Lebensunterhalt beitragen.
Im Schreiben des BMAS vom 29. April 2026 heißt es:
“3.) Anrechnungsfreiheit gem. § 84 Abs. 2 SGB XII (analog) Allerdings können solche Einkünfte unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 2 SGB XII bzw. unter analoger Heranziehung des diesem zugrundeliegenden Rechtsgedankens anrechnungsfrei zu stellen sein, wenn es sich dabei um Beträge handelt, die nicht nennenswert zum Lebensunterhalt beitragen.”

Weiter stellte das Ministerium im letzten Satz des Schreibens fest, dass das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, das sich eigentlich auf das Bürgergeld bezog, auch auf Empfänger von Grundsicherung im Alter übertragbar ist. Das Gericht hat zwei Wege aufgezeigt. Pfanderlöse von rund 100 Euro im Monat sind entweder als private Zuwendungen privilegiert (§ 11a Abs. 5 SGB II), oder es ist ein Freibetrag von 100 Euro analog abzusetzen. Hier das Schreiben des BMAS als  → PDF

 

In Altona hält man sich nicht an die Vorgaben des BMAS

Fachamtsleiterin Pockrand hält sich nicht an die Vorgabe vom 29. April 2026. Sie rechnete dem Rentner in den Folgemonaten weiterhin sein Pfandgeld an. .

Erst am 21. Mai 2026 erfolgte die erste von zwei Reaktionen. Zwar eine kleine,  keineswegs umfassende oder wohlwollende, wie man sie hätte erwarten können im Umgang mit einer 75-jährigen Person, die am Existenzminimum lebt, aber immerhin.
Frau Pockrand  Pockrand gestand Hans S. einen Freibetrag zu, allerdings nicht in Höhe von 100 Euro, wie es das BMAS festgelegt hatte, sondern lediglich die Hälfte. Bis maximal 50 Euro sollte der Rentner seine Pfandflascheneinnahmen behalten dürfen, sofern er die von Frau Pockrand zusätzlich aufgestellte Hürde überwinden und den Freibetrag durch entsprechende Pfandbons belegen würde.
Diese Hamburger Variante des ministeriellen Erlasses wurde auch durch das Bezirksamt Altona mitgetragen. 

Der Rentner lehnte die Weisung als nicht gesetzmäßig und darüber hinaus als diskriminierend ab und verlangte entsprechende Nachweise.
Die wollte man ihm nicht liefern, siehe Artikel: Wie sich das Sozialamt Altona das Recht zurechtbiegt.

Erst  im September 2026 setzte sie die Vorgabe des BMAS um und teilte dem Rentner die Aufhebung ihrer bisherigen Anrechnungspraxis mit. 

Im Bescheid heißt es:
“Nach Prüfung durch das Rechtsamt Altona und unter Berücksichtigung der Vorgaben des BMAS zum Sammeln von Pfandflaschen erfolgt die vollumfängliche Abhilfe zu Ihren Widersprüchen. Die Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflachen werden zwar als Einkommen berücksichtigt, aber es erfolgt keine Anrechnung. Die Auszahlung erfolgte am 06.07.2026 in Höhe von: 105,25 EUR. Um einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bitte ich von Vorlagen der Kassenbons abzusehen und lediglich die Einnahmensumme des Monats mitzuteilen. Der Bescheid vom 10.11.2025 wird gemäß S 44 SGB X zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt.”

Die erwähnte Juli-Auszahlung in Höhe von 105,25 Euro stand allerdings in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben des BMAS, sondern war die Folge falsch ausgestellter Leistungsbescheide, gegen die der Rentner Widerspruch eingelegt hatte. 


Auch Hinweise im Vorfeld wurden ignoriert

An Hinweisen an die Fachamtsleiterin, die Einnahmen als nicht abzugsfähig zu deklarieren, hat es nicht gemangelt. Schon lange bevor sich das Ministerium im April 2026 äußerte.
Bereits im Jahr 2025 machte der Rentner selbst auf die Möglichkeit der Anrechnungsfreiheit nach § 84 Absatz 2 SGB XII aufmerksam – jenen Paragrafen, auf den sich das BMAS schließlich in seinem jüngsten Schreiben vom 29. April 2026 berief.

Im Januar 2026 erlangte die Amtsleiterin Kenntnis über eine frühere Stellungnahme des Ministeriums. Darin hieß es, Erlöse aus dem Pfandsammeln zählten zwar grundsätzlich als anzurechnendes Einkommen, sofern sie geeignet seien, einen erheblichen Teil zum Lebensunterhalt beizutragen; „Kleinstbeträge aus dem Flaschensammeln, die nicht geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen, seien hingegen nach ständiger Rechtsprechung vollständig anrechnungsfrei“. Das Straßenmagazin Hinz&Kunzt und die TAZ berichteten ebenfalls diesbezüglich.

Auch die grundsätzlichere Frage, ob das Aufsammeln liegen gelassener Pfandflaschen überhaupt als „Einnahme“ im rechtlichen Sinne zu werten sei – oder nicht vielmehr als freiwillige Abgabe der Bürger, die ihre Flaschen bewusst stehen lassen (siehe > hier) –, wurde an die Fachamtsleiterin durch den Rentner herangetragen. Er erhoffte sich davon eine weitere Brücke zur Anrechnungsfreiheit. Vergeblich.

Die Einschätzung des Rentners

Nach Meinung des Rentners hinterlässt das Vorgehen von Frau Pockrand das Bild einer Amtsleitung, die ihren moralischen Kompass verloren und das Recht als persönliche Waffe eingesetzt habe.

Dass einem 75-Jährigen am Existenzminimum selbst mühsam gesammelte Kleinstbeträge nur eingeschränkt zugestanden und Hinweise auf die aus seiner Sicht rechtswidrige Praxis beharrlich ignoriert worden seien, offenbare für ihn eine erschreckende Empathielosigkeit: Ein bürokratisches Machtspiel, bei dem ethische Grundsätze und die Würde des Menschen keine Rolle mehr gespielt hätten. (Weitere Ausführungen dazu im Beitrag: Der Umgang mit Moral und Ethik im Sozialamt Altona).

Zudem befürchte er, dass diese Vorgehensweise auch andere Leistungsberechtigte treffen könne, die sich gegen Entscheidungen des Amtes zur Wehr setzen.
Das darf nicht sein. Nicht in Hamburg. Nicht anderswo. Nicht in dieser Demokratie. 

 

Ausnahmen bestätigen die Regel – keine Pauschalkritik an Behördenmitarbeitenden 

Die Kritik an einzelnen Vorgängen und Verantwortlichen ist ausdrücklich keine pauschale Verurteilung der Beschäftigten in Behörden. Das Gros der Mitarbeitenden begegnet uns Bürgerinnen und Bürgern vorurteilsfrei und freundlich und erledigt seine Aufgaben zuverlässig und verantwortungsvoll.
Umso wichtiger ist es, Fälle wie diesen öffentlich zu machen, damit destruktives behördliches Handeln nicht um sich greift, Bürgerinnen und Bürger vor Willkür im Verwaltungshandeln geschützt sind und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können.